Hintergrund der Entstehung von Separationsgemeinschaften waren die Gemeinheitsteilungen, die ab dem 18. Jahrhundert das
Gemeinschaftseigentum insbesondere an Viehweiden, Feldern und Wäldern aufhoben. Ursprünglich gehörten solche Nutzungsflächen nicht einzelnen Dorf- oder Markgenossen, sondern sie waren ungeteiltes Eigentum aller Dorfbewohner. Hierzu gehörten auch Wege, Gräben und andere der Bewirtschaftung der Flächen dienende Flurstücke.
Um die Agrarstruktur zu verbessern, hat der Preußische Staat 1821 die Gemeinheitsteilungsordnung erlassen. Danach wurden die ungeteilten Nutzungsflächen der Dorfgemeinschaft auf einzelne Mitglieder aufgeteilt und zu Eigentum übertragen, sofern sie in dem Gebiet eine Hofstelle betrieben.
Die Wege und Gräben blieben hingegen gemeinschaftliches Eigentum aller Dorfgenossen (sogenannte „Allmende“). Welche Wege, Gewässer und andere Anlagen hierzu weiter gehören, bestimmt sich in der Regel aus den Inhalten des Rezesses, der in den zugrunde liegenden Gemeinheitsteilungs- bzw. Auseinandersetzungsverfahren geschlossen wurde. Auch in Ihrem Fall existiert mit der Interessentengesamtheit nach wie vor eine Zweckgemeinschaft, der die Wege zu gemeinschaftlichem Eigentum gehören.
Für die Verwaltung dieser Wege, die sich in NRW befinden, hat der Gesetzgeber das wenig bekannte Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten NRW vom 9. April 1956 erlassen. Gemeinschaftliche Angelegenheiten sind Wege, Gewässer und andere Anlagen, die nach den Festsetzungen im Rezess eines Auseinandersetzungsverfahrens zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmt sind. Die Wegeflächen stehen dabei weiter im Eigentum der Interessentengesamtheit. In Ihrem Fall ist die Gesamtheit nie aufgehoben worden. De facto ruht sie aber seit den 1960er-Jahren. Mutmaßlich wird im Einzelnen heute auch nicht mehr nachvollziehbar sein, wer noch Mitglied dieser Gesamtheit ist.
Das Gesetz sieht vor, dass die Gemeinde die Wege nach Beendigung des Auseinandersetzungsverfahrens verwaltet. Fraglich ist, ob die Gemeinde oder die heutigen Mitglieder der Interessentengesamtheit überhaupt noch ein Interesse haben, den Zusammenschluss aufrechtzuerhalten. Sollte das nicht der Fall sein, können Sie dessen Aufhebung bei der Gemeinde beantragen. Dies geschieht durch Gemeindesatzung, die von der Aufsichtsbehörde (Kreis) genehmigt werden muss.
Beauftragen Sie einen Fachanwalt für Agrarrecht, wenn Sie ein solches Verfahren in Gang setzen wollen. Wer auf diesem Rechtsgebiet tätig ist, können Sie im Internet über den Deutschen Anwaltssuchdienst ermitteln.