Uns ist bekannt, dass gerade die Wiederbesetzung des Amtes eines Vereinsvorsitzenden mangels Bereitschaft anderer Mitglieder immer wieder zu Schwierigkeiten führt. Viele Vereine haben deshalb in ihre Satzung eine Übergangsklausel aufgenommen. Danach bleibt der alte Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer gewählt wird. Eine solche Klausel enthält Ihre Satzung wohl nicht.
Sollte auf der nächsten Mitgliederversammlung niemand bereit sein, Ihre Nachfolge anzutreten, so bestünde die Gefahr, dass der Verein handlungsunfähig wird. Das bedeutet, dass der Verein etwa keine Vertragsabschlüsse mehr tätigen kann, da es an dem erforderlichen Vertretungsorgan fehlt.
Dieses Problem kann man nur auf zwei Wegen lösen. Entweder erklärt sich Ihr bisheriger Vertreter bereit, die Vorstandstätigkeit fortzusetzen. Falls dies ausscheidet, können Sie beim Amtsgericht beantragen, einen Notvorstand zu bestellen, der die Aufgaben des bisherigen Vorstandes übernimmt. Diese Verfahrensweise (§ 29 BGB) setzt jedoch voraus, dass ein dringender Fall für die Notbestellung vorliegt. Dies dürfte dann zutreffen, wenn dem Verein ohne die Bestellung Schaden droht.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie im Kreise der Vorstandsmitglieder und darüber hinaus die Folgen einer fehlenden Neuwahl erörtern. Sprechen Sie auch die regelmäßigen Nutzer der Festhalle an. Sie müssten das größte Interesse haben, dass der Träger handlungsfähig bleibt.