Nach dem Straßenreinigungsgesetz sind öffentliche Straßen innerhalb von geschlossenen Ortslagen von der Gemeinde zu reinigen, Bundesfernstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur, soweit es sich um Ortsdurchfahrten handelt. Per Satzung können die Kommunen die Reinigung der Gehwege an die Eigentümer der durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegen.
Grundstück durch Gehweg erschlossen?
Deshalb müssen Sie die Straßenreinigungssatzung Ihrer Stadt überprüfen, ob der jeweilige Abschnitt dort aufgenommen ist. Dabei ist danach zu unterscheiden, ob das Grundstück tatsächlich durch den Gehweg erschlossen wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Straße rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit auf den Bürgersteig hat und dadurch die Möglichkeit einer üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks eröffnet ist.
Über Bundesstraße anfahrbar?
Sollten Sie auf die landwirtschaftliche Nutzfläche nur über einen anderen Weg anfahren können und den Bürgersteig nicht tangieren, besteht keine Reinigungspflicht. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat anerkannt, dass landwirtschaftlich genutzte Grundstücke nicht als erschlossen gelten, wenn sie nicht die Möglichkeit haben, von der Seite der Bundesstraße aufzufahren. In anderen Bundesländern wird diese Frage anders behandelt. Soweit ersichtlich, gehen die Gerichte in NRW jedoch weiter von der Rechtsprechung des OVG aus.
Verhältnis von Aufwand der Reinigung und entstehendem Vorteil
Außerdem ist immer zu prüfen, ob der Aufwand für die Reinigung des Gehwegs noch in einem angemessenen Verhältnis zum aus der Erschließung erwachsenen Vorteil steht. In der Regel ist der Vorteil der Erschließung für ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück gering. Anders wird allerdings entschieden, wenn das Bauplanungsrecht eine andere Nutzungsmöglichkeit außerhalb der Landwirtschaft zulässt, insbesondere, wenn ein Bebauungsplan aufgestellt ist. Solange dies nicht der Fall ist, gehen wir in NRW davon aus, dass es weder einen Vorteil der Erschließung gibt, noch dass eine Übertragung der Straßenreinigung auf den Grundeigentümer verhältnismäßig ist.
Weisen Sie Ihre Stadt auf diese Rechtslage hin. Dabei können Sie sich auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Minden beziehen, Urteil vom 15. März 2017, Az. 3 K 33/16.
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