Wochenblatt-Leser Werner S. in K. fragt: Unsere Gemeinde hat früher im Rahmen einer Flurbereinigung unentgeltlich Wege und Bauland erhalten und sich verpflichtet, die Wege zu erhalten, ohne die Kosten auf die Anlieger abzuwälzen. Inzwischen werden aber viele Wege seit mehr als zehn Jahren nicht mehr unterhalten. Da die Gemeinde die Verkehrssicherheitspflicht nicht übernehmen will, sperrt sie die Wege mit dem Verkehrsschild 250: Verbot für Fahrzeuge aller Art, Land- und Forstwirtschaft frei. Jetzt müssen selbst die Radfahrer absteigen und schieben. Macht die Gemeinde es sich da nicht zu einfach?
Sonja Friedemann, Rechtsanwältin, WLV, nimmt Stellung: Sie legen ein Protokoll aus dem Flurbereinigungsverfahren der betreffenden Gemeinde von 1960 vor, aus dem hervorgeht, dass die Gemeinde bestimmte Grundstücke mit der Verpflichtung erhalten soll, die Wege darin zu unterhalten und keine Beiträge auf die Grundstückseigentümer umzulegen.
Regelung im Flurbereinigungsverfahren
Aus dem Protokoll geht weiter hervor, dass diese Verpflichtung ausdrücklich Gegenleistung für die Überlassung der Grundstücke ist. Auch sollte diese Verpflichtung in den Flurbereinigungsplan des Flurbereinigungsverfahrens der betreffenden Gemeinde durch Nachtrag aufgenommen werden. Ob Letzteres tatsächlich passiert ist, können wir anhand der Unterlagen nicht beurteilen.
Aus unserer Sicht ergibt sich daraus schon ein Anspruch gegen die Gemeinde, die Straßenunterhaltung ordnungsgemäß durchzuführen. Unterhält sie die Straßen nämlich nicht oder über lange Zeit nicht, so wird stattdessen eine Erneuerung notwendig. Insofern würden wir dazu raten, die Gemeinde auf die entsprechende Fundstelle hinzuweisen und die Unterhaltung einzufordern.
Verkehrssicherungspflicht besteht
Auch kann eine Gemeinde die Verkehrssicherungspflicht, die letztendlich Folge aus dem Eigentum an dem Wegegrundstück ist, nicht gänzlich ausschließen, auch nicht dadurch, dass verkehrsrechtliche Anordnungen getroffen werden.
Gemäß § 57 Landesnaturschutzgesetz NRW ist in der freien Landschaft das Betreten auch der Wirtschaftswege zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, allerdings nur insoweit, wie sich nicht aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Eine solche andere Rechtsvorschrift ist auch eine verkehrsrechtliche Anordnung. Sobald diese ergangen ist, wird das Betretensrecht damit eingeschränkt. Das gilt sinngemäß auch für das Radfahren.
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(Folge 13-2024)