Wochenblatt-Leser David B. fragt: Wir besitzen im Außenbereich ein Wohnhaus mit Kleinkläranlage. Ein Gemüseverkäufer möchte seine Toiletten bei uns mit in die Kleinkläranlage einleiten, etwa 5 m3 über das Jahr verteilt. Wie könnte ein Vertrag zwischen uns über die Mitbenutzung aussehen, damit auch kein Gewohnheitsrecht entsteht?
Thomas Hemmelgarn, Rechtsanwalt, WLV, antwortet: Kleinkläranlagen dienen der Behandlung von häuslichem Abwasser und kommen ausschließlich im Außenbereich zum Einsatz, da hier eine öffentliche Kanalisation in der Regel nicht vorhanden oder nicht vorgesehen ist.
Für Kleinkläranlagen mit bauaufsichtlicher Zulassung ist eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Benutzung des Gewässers für die Einleitungen bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde einzuholen. Kleinkläranlagen ohne bauaufsichtliche Zulassung benötigen zusätzlich eine Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde. Die Bemessung, Gestaltung und der Betrieb von Kleinkläranlagen richten sich unter anderem nach den hierfür maßgeblichen DIN-Vorschriften. Die Größe der Kleinkläranlage richtet sich primär nach den Wohneinheiten (WE). Je WE sind mindestens vier Personen zugrunde zu legen; leben mehr Personen in einem Wohnhaus, ist die tatsächliche Zahl maßgebend.
Untere Wasserbehörde zuvor fragen
Daher sollten Sie vor Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung über die Mitbenutzung Ihrer Kleinkläranlage mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde klären, ob und inwieweit eine Mitbenutzung Ihrer Anlage aus wasserrechtlicher Sicht zulässig ist bzw. ob technische oder sonstige Anpassungen der vorhandenen Anlage hierfür erforderlich sind.
Bei der vertraglichen Gestaltung sind durchaus viele Aspekte zu berücksichtigen, welche unter anderem folgende Belange betreffen:
- Der Vertragsgegenstand sollte exakt beschrieben werden, insbesondere was die Lage, die Aufnahmekapazität und den Anschlusspunkt betrifft.
- Soweit Leitungen verlegt werden müssen, sind die Lage dieser Leitungen, Verantwortlichkeit für die Durchführung, die Instandhaltung/Reparaturen und damit verbundene Kosten zu regeln.
- Vereinbart werden muss ein Nutzungsentgelt für die Mitbenutzung der Anlage.
- Sofern noch nicht im Nutzungsentgelt einkalkuliert, ist zu regeln, nach welchem Maßstab die anfallenden Betriebskosten für die Kleinkläranlage zwischen den Nutzern aufgeteilt werden.
- Haftungsrechtlich ist zu regeln, welche Folgen bei etwaigen Fehleinleitungen, Einleitung von unerlaubten Stoffen und etwaigen, durch den Mitbenutzer verursachten Schäden an der Kleinkläranlage entstehen.
- Die Laufzeit des Vertrages (befristet oder befristet mit Verlängerungsoption) und ordentliche und außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten sind festzulegen.
Neben den vorgenannten Aspekten können auch noch weitere Dinge regelungsbedürftig sein; dieses ist unter anderem von den konkreten Umständen vor Ort abhängig. Wir empfehlen Ihnen, sich hierzu für eine weitere Beratung mit der Geschäftsstelle Ihres Landwirtschaftlichen Kreisverbandes in Verbindung zu setzen.
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(Folge 40-2023)