Wochenblatt-Leserin Luisa W. fragt: Unser Kreis plant neue Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete. Demnach fällt mein ehemaliger landwirtschaftlicher Betrieb in ein neues Landschaftsschutzgebiet. Wie kann es sich auf die Entwicklungen meines Grund und Bodens auswirken? Was kann ich gegen diese Planung tun?
Sonja Friedemann, Rechtsanwältin, WLV, antwortet: Grundsätzlich ist nach dem Landesnaturschutzgesetz NRW jeder Kreis bzw. jede kreisfreie Stadt gehalten, für ihr Gebiet Landschaftspläne aufzustellen und diese als Satzung zu beschließen. Die Aufstellung erfolgt in einem förmlichen Verfahren, welches unterschiedliche Beteiligungsmöglichkeiten vorsieht. Ihnen ist zu raten, in jeder Beteiligungsstufe eine fundierte rechtliche Stellungnahme abzugeben. Gerne ist bei der Formulierung solcher Stellungnahmen auch der örtlich zuständige Kreisverband behilflich.
Stellungnahmen rechtzeitig abgeben
Ist der Landschaftsplan erstmals als Satzung beschlossen, kann er zwar mit einem gerichtlichen Verfahren überprüft werden, die Erfolgsaussichten sind jedoch als dürftig zu bezeichnen. Es ergibt also mehr Sinn, die Belange für Ihre Hofstelle bereits während des Aufstellungsverfahrens zu formulieren. Bedauerlicherweise gibt es auch nicht die Möglichkeit, die Planung für Ihre Grundstücke zu „verbieten“.
Dennoch wird der Landschaftsplan durchaus erhebliche Auswirkungen auf weitere Entwicklungen für Ihre landwirtschaftliche Hofstelle haben. In der Regel sehen Landschaftsschutzgebiete bestimmte Verbotstatbestände vor, zum Beispiel bestimmte bauliche Errichtungen sind untersagt oder auch das Dränieren von Flächen. Diese Vorgaben finden sich jedoch individuell in jeder Landschaftsschutzgebietsverordnung in etwas unterschiedlichem Maß, sodass Ihre Stellungnahmen auf die jeweilige Landschaftsschutzgebietsverordnung passend zugeschnitten werden müssen.
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(Folge 25-2023)