Wochenblatt-Leser Franz I. in M. fragt: eit einigen Jahren fordern mich Behörden auf, ihnen eine E-Mail-Adresse anzugeben. Ich habe aber keine und besitze auch keinen Computer. Gibt es eine Pflicht zu einem Internet-Anschluss bzw. mit Behörden per E-Mail zu kommunizieren?
Wilhelm Achelpöhler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Münster, weiß Rat:
Grundsätzlich formfrei
Ob im Verkehr mit einer Behörde eine elektronische Form benutzt werden muss, richtet sich nach den jeweiligen Regelungen für das Verwaltungsverfahren oder des Rechts des jeweiligen Sachgebiets.
Elektronische Form: So bestimmt das Einkommensteuergesetz, dass ein Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, die Steuererklärung „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln“ hat. Es sei denn, es liegt eine Ausnahme vor. Ähnlich ordnet § 5 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung), dass dann, wenn Stellen Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithalten, diese zu verwenden sind.
Rechtsgrundlage erfragen
Jede Verpflichtung zur Benutzung der elektronischen Form bedarf einer Regelung, sodass immer dann, wenn eine Behörde auf der Nutzung dieser Form besteht, nach der jeweiligen Rechtsgrundlage gefragt werden kann. Ohne diese Rechtsgrundlage muss man die elektronische Form nicht nutzen.
Ausnahmen von elektronischer Form
Finanzbehörden können zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Einem solchen Antrag muss entsprochen werden, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.
Was bedeutet „unzumutbar“?
Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.
Der Bundesfinanzhof hat dazu bereits entschieden, dass es nicht ausreichend ist, wenn der Steuerpflichtige keinen Computer oder Internetanschluss hat, mit dem er die Steuererklärung elektronisch übermitteln kann. Die Anschaffung muss auch wirtschaftlich unzumutbar sein. Dies ist der Fall, wenn die Anschaffung in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis mehr zu den Einkünften steht.
Hilfe vom Steuerberater
Eine prinzipielle Weigerung, sich des Internet zu bedienen, erkennt der Gesetzgeber nicht an. Dann bleibt nur die Möglichkeit, sich beispielsweise bei der Abgabe der Steuererklärung eines Steuerberaters zu bedienen. In anderen Bereichen gibt es solche Ausnahmen jedoch nicht, sodass hier eine angeordnete elektronische Form beachtet werden muss.
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(Folge 29-22)