Grundsätzlich ist eine Gemeinde zu einer solchen Vorgehensweise nach § 46 des Landeswassergesetzes befugt. Hiernach darf für die öffentliche Abwasserbeseitigung, darunter fallen auch Schmutzwasser- und Niederschlagswasserkanäle, eine Beschränkung oder Entziehung von Grundeigentum oder Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung erfolgen.
Prinzipiell müssen Sie den Bau der Leitungen auch ohne schriftliche Gestattungsverträge dulden. Heute einen Rückbau der Leitungen zu verlangen würde schon einen besonderen Grund erfordern. Aus Ihrer Schilderung wird ein solcher Grund nicht ersichtlich.
Ausreichend ist jedenfalls nicht, dass die Gemeinde die Möglichkeit hätte, beide Kanäle im anliegenden Straßenseitengraben zu verlegen.
Sollte die Gemeinde heute noch eine grundbuchliche Eintragung von Ihnen verlangen oder dies wünschen, müssten Sie die Entschädigung aushandeln. In uns bekannten seltenen Einzelfällen haben Eigentümer eine einmalige Entschädigung von bis zu 10 €/lfd. m Kanal erhalten.