Grundstück mit Bachlauf gekauft – Pflicht zur Gewässerunterhaltung?

Ein Bach wurde vor Jahrzehnten, als mir das Grundstück noch nicht gehörte, mit einer Halle überbaut. Unter der Halle fließt der Bach und tritt nach etwa 80 m wieder zutage. Seit dem Kauf des Grundstückes entrichte ich an den Wasserverband jährliche Beiträge für die Unterhaltungs­arbeiten. Laut Wasserverband bin ich „als Betreiber und Nutznießer der Anlagen im und am Gewässer für die Instandhaltung und Instandsetzung der Anlagen zuständig“. Weshalb stuft mich der Wasserverband als Betreiber und Nutznießer ein, der ich nicht bin?

In § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) sind die materiellen Anforderungen an die Unterhaltung von Anlagen geregelt. Danach sind Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr ­erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist.

Anlagen in diesem Sinne sind insbesondere bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Unterführungen oder Anlagestellen.

Eigentümer zuständig für Unterhaltung

Wer für die Unterhaltung dieser Anlagen zuständig ist, wird durch die geltenden landesrechtlichen Vorschriften, in NRW durch § 23 des Landeswassergesetzes (LWG), geregelt. Danach obliegt gemäß § 23 Abs. 1 LWG die Unterhaltung einer Anlage im Sinne von § 36 WHG dem jeweiligen Eigentümer bzw. Besitzer der Anlage. Dabei ist es unerheblich, ob diese Anlage...