In § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) sind die materiellen Anforderungen an die Unterhaltung von Anlagen geregelt. Danach sind Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist.
Anlagen in diesem Sinne sind insbesondere bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Unterführungen oder Anlagestellen.
Eigentümer zuständig für Unterhaltung
Wer für die Unterhaltung dieser Anlagen zuständig ist, wird durch die geltenden landesrechtlichen Vorschriften, in NRW durch § 23 des Landeswassergesetzes (LWG), geregelt. Danach obliegt gemäß § 23 Abs. 1 LWG die Unterhaltung einer Anlage im Sinne von § 36 WHG dem jeweiligen Eigentümer bzw. Besitzer der Anlage. Dabei ist es unerheblich, ob diese Anlage auch von dem Eigentümer selbst errichtet worden ist oder – wie in Ihrem Fall – das Eigentum an einem Grundstück erworben wurde, auf dem sich diese Anlage bereits befunden hat.
Die vorgenannten Verpflichtungen beschränken sich allerdings grundsätzlich auf die Unterhaltung der Anlage selbst, während die Räumung bzw. Reinigung des Gewässers auch in dem Bereich, in dem sich die Anlage befindet, weiterhin dem für das Gewässer Unterhaltungspflichtigen obliegt. Allerdings muss der Eigentümer bzw. Besitzer einer Anlage im vorbezeichneten Sinne dem Gewässerunterhaltungspflichtigen gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 LWG auf Anforderung die Mehrkosten erstatten, die ihm durch das Vorhandensein der Anlage erwachsen (sogenannter Erschwererbeitrag).
Behörde kann Nachweise verlangen
Darüber hinaus kann gemäß § 23 Abs. 3 LWG die zuständige Behörde (in der Regel die Untere Wasserbehörde) von dem Eigentümer einer Anlage auch Nachweise verlangen, dass die Anlage sich im genehmigten Zustand befindet; eine solche Anordnung wäre zum Beispiel dann gerechtfertigt, wenn fehlende Standsicherheit oder mangelnde Abflussleitung Probleme in der Umgebung der Anlage verursachen, wie Vernässungen oder Überschwemmungen.
Von der Verpflichtung zur Unterhaltung einer Anlage im Sinne des § 36 WHG und etwaigen Verpflichtungen zur Zahlung eines sogenannten Erschwererbeitrages nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 LWG ist die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für die Gewässerunterhaltung, welche unter anderem den Eigentümern von Grundstücken im seitlichen Einzugsgebiet obliegt, zu unterscheiden.
Im Ergebnis zahlt diesen Beitrag jeder Grundstückseigentümer an den Gewässerunterhaltungspflichtigen, welches ein Wasserverband, eine Kommune oder auch ein Kreis sein kann. Der Beitrag wird gegenüber allen Grundstückseigentümern in dem Verbandsgebiet des jeweils Gewässerunterhaltungspflichtigen erhoben; dabei tragen nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen die Eigentümer der versiegelten Flächen 90% und die Eigentümer der übrigen Flächen 10% der Kosten, wobei als Gebührenmaßstab die jeweilige Quadratmeterzahl der Grundstücksfläche zugrunde zu legen ist.
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