Wochenblatt-Leser Hermann B. fragt: Ich bin Eigentümer einer Ackerfläche. Im Grundbuch ist aber noch ein Eigentümer eingetragen, der bereits seit 25 Jahren tot ist. Bin ich als Erbe verpflichtet, beim Tod einer Person das Grundbuch berichtigen zu lassen?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, antwortet: Das ist der Fall. Zwar fällt das Eigentum an einer Immobilie mit dem Erbfall automatisch dem oder den Erben zu. Das heißt, in der Sekunde des Todes des bisherigen Eigentümers geht das Eigentum auf den oder die Erben über, selbst wenn diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt sind. Damit wird das Grundbuch unrichtig, sodass es berichtigt werden muss.
Neuer Eigentümer muss Antrag stellen
Aus § 82 Grundbuchordnung (GBO) ergibt sich, dass das Grundbuchamt dem Eigentümer auferlegen soll, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen, wenn das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden ist. Der neue Eigentümer muss auch die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen beschaffen. Diese Maßnahme soll das Grundbuchamt nur zurückstellen, solange berechtigte Gründe dafür vorliegen.
Praktischer Fall Veräußerung: An der Berichtigung des Grundbuchs sollte der jeweilige Erbe ein eigenes Interesse haben: Will er beispielsweise die Immobilie veräußern, geht dies nur, wenn seine Eigentumsstellung sich aus dem Grundbuch ergibt. Es führt zu großen praktischen Nachteilen im Rechtsverkehr, wenn man nicht nachweisen kann, dass man der neue Eigentümer der geerbten Fläche ist.
Erbschaft nachweisen
Zur Grundbuchberichtigung müssen Sie dem Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts Ihre Erbschaft nachweisen. Sofern sich Ihre Erbschaft aus einem notariellen Testament ergab, reicht dies nebst Eröffnungsprotokoll aus, um Ihre Erbschaft nachzuweisen. Nicht ausreichend ist dagegen die Vorlage eines eigenhändigen handschriftlichen Testaments. In diesem Fall müssen Sie zunächst einen Erbschein beim Amtsgericht beantragen, mit dem dann in „grundbuchtauglicher Form“ Ihre Rechtsnachfolge nachgewiesen wird.
Hinweis: Wichtig ist, dass Sie zwar mit der Erbschaft der wahre Eigentümer geworden sind, dass Sie den entsprechenden Nachweis aber noch erbringen müssen. Es ist also nicht so, dass Sie erst dann wahrer Eigentümer werden, sobald Sie im Grundbuch stehen, sondern wahrer Eigentümer sind Sie geworden mit dem Erbfall. Die Berichtigung des Grundbuchs hat also nur deklaratorische Bedeutung, ist aber von großer Wichtigkeit.
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(Folge 2-2023)