Wochenblatt-Leserin Hildegard G. fragt: Auf unseren land- und forstwirtschaftlichen Flächen beabsichtigen wir, Weihnachtsbäume (Nordmanntannen) anzupflanzen. Ab welcher Flächengröße ist das anzeigepflichtig und ab welcher Flächengröße genehmigungspflichtig?
Heinrich Barkmeyer, Wald und Holz NRW, antwortet: Die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf Ihren landwirtschaftlichen Flächen außerhalb des Waldes gilt grundsätzlich als Eingriff im Sinne des Naturschutzgesetzes NRW, der eine entsprechende Genehmigungs- und Kompensationspflicht nach sich zieht. „Dies gilt auch für die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, wenn sie baumschulmäßig genutzt oder als Baumschule bezeichnet werden und größer sind als 1 ha (§ 30 Abs. 1 Nr. 9 LNatSchG NRW).“
Auf Waldflächen unter 2 ha nur anzeigepflichtig
Auf Waldflächen, zu denen auch kahlgeschlagene Flächen gehören, bedarf es gegenüber der Forstbehörde lediglich einer Anzeige von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen im nachgewiesenen Gesamtumfang von weniger als 2 ha eines Waldbesitzenden.
Voraussetzung ist dabei, dass die Kulturen nicht in Nachbarschaft zu anderen Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen liegen. Auch unter Energieleitungen sind solche Kulturen auf Waldflächen lediglich anzeigepflichtig (§ 1 Abs. 2 S. 2 LFoG NRW). Einer gesonderten Genehmigungspflicht unterliegen die Kulturen in diesen Fällen nicht.
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(Folge 48-2023)