Wochenblatt-Leserin Lina S. in V. fragt: Von meinen landwirtschaftlichen Gebäuden leite ich das Regenwasser in Verrieselungsbecken auf meinem Grundstück. Das saubere Regenwasser wird dem Grundwasser zugeführt. Darf mir die Stadt trotzdem die Niederschlagsgebühren berechnen?
Thomas Hemmelgarn, Rechtsanwalt, WLV, ordnet ein: Niederschlagswasser (Regenwasser) ist das aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser und nach den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der jeweiligen Landeswassergesetze grundsätzlich über die öffentliche Abwasseranlage zu beseitigen. Die Beseitigungspflicht dient dazu, Wasserschäden durch Überflutungen oder Überschwemmungen auf Nachbargrundstücken sowie auf öffentlichen Verkehrsflächen zu vermeiden.
Außenbereich: Abwasserbeseitigungspflicht bei Nutzungsberechtigten
Eine ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung und der damit verbundene Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht von der Kommune auf den jeweiligen Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstückes ist aber möglich. Folgendes ist zu beachten:
Erstens ist gegenüber der zuständigen Unteren Wasserbehörde nachzuweisen, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann.
Zweitens hat die Kommune den Grundstückeigentümer von der Abwasserüberlassungspflicht freigestellt.
Wasserrecht beachten
Bei Grundstücken im bauplanungsrechtlichen Außenbereich ist aber eine ausdrückliche Freistellung nicht erforderlich; diese wird bereits gesetzlich fingiert, da Kommunen im Außenbereich in der Regel keine zentrale Beseitigung des Niederschlagswassers über beispielsweise ein öffentliches Kanalnetz anbieten. Für diesen Fall müssen aber dennoch die wasserrechtlichen Vorschriften und Belange erfüllt sein, so darf etwa der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers einer Versickerung nicht entgegenstehen; auch muss der Boden versickerungsfähig sein.
Soweit die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, entfällt auch eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Niederschlagswassergebühr. Wir empfehlen daher, Ihren Gebührenbescheid diesbezüglich von der Geschäftsstelle Ihres Landwirtschaftlichen Kreisverbandes prüfen zu lassen.
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(Folge 15-2024)