Die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück bedarf der notariellen Beurkundung. Dies ergibt sich aus §§ 873, 925 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Auch der Schenkungsvertrag bedarf der Beurkundung (§ 311 b BGB).
Der Berechnung der Notargebühren liegt der Verkehrswert des Vertragsgegenstandes zugrunde, auch wenn das Grundstück geschenkt wird. Bei einem Quadratmeterpreis von zum Beispiel 5 € wäre der Wertgegenstand also 300 € (60 m2 x 5 €/m2). Nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz kann der Notar dafür 120 € plus Vollzugskosten und Mehrwertsteuer (19 %) verlangen.