Wochenblatt-Leser Alexander S. in K. fragt: Bei uns im Kreis begeht im Zuge der Ausweisung von Landschaftsplänen sowie von Naturschutzgebieten eine Kommission die Flächen der Land- und Forstwirte. Sie schaut nach Pflanzenarten und anderen Besonderheiten in der Natur. Muss ich das Betreten meiner Flächen dulden?
Thomas Hemmelgarn, Rechtsanwalt, WLV, nimmt Stellung: Gemäß § 65 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dulden, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Weitergehende Regelungen der Länder bleiben von dieser Vorschrift unberührt.
Schriftliche Legitimation mitführen
Die Befugnis der Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten, richtet sich nach Landesrecht. Hierzu sieht § 73 des Landesnaturschutzgesetzes NRW vor, dass Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Naturschutzbehörden sowie des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke betreten dürfen. Dabei haben Beauftragte eine schriftliche Legitimation mitzuführen und vorzulegen.
Die Befugnis umfasst die Durchführung von Prüfungen, Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnliche Arbeiten sowie die Vornahme von Besichtigungen auf dem Grundstück.
Rechtzeitige Ankündigung, wenn Zweck nicht gefährdet
Diese Maßnahmen sind dem Grundstückseigentümer rechtzeitig anzukündigen, sofern dadurch deren Zweck nicht gefährdet wird.
Sofern bei der Durchführung der Maßnahmen etwaige Schäden entstehen sollten, ist hierfür Ersatz zu leisten.
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(Folge 45-2023)