Wochenblatt-Leserin Gaby K. fragt: Auf unserem Betrieb stehen mehrere Scheunen. Eine haben wir jetzt an Wohnwagen- und Bootsbesitzer vermietet. In eine abgeschlossene Halle stellen wir unsere Maschinen und Geräte. Weil wir nicht wollen, dass die Hallenmieter und andere Personen ungehindert die anderen Gebäude betreten, wollen wir „Betreten verboten“-Schilder anbringen. Reicht das juristisch? Was ist, falls jemand zu Schaden kommt?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, antwortet: Zum einen hat das Schild „Betreten verboten“ eine strafrechtliche Konsequenz. Wer diesem Schild zuwider Ihre Halle (oder Ihr Grundstück) betritt, begeht einen Hausfriedensbruch (§ 123 Strafgesetzbuch). Denn nach dieser Vorschrift handelt rechtswidrig, wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt. Dies kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Zum anderen besteht eine zivilrechtliche Seite darin, dass für Ihre Verkehrssicherungspflichten ein verminderter Maßstab gilt.
Verkehrssicherungspflicht beachten
Als Eigentümer sind Sie verkehrssicherungspflichtig, das heißt, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, die allgemeine Rechtspflicht hat, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. So kann beispielsweise eine Schadenersatzpflicht bestehen, wenn jemand auf seiner Hofstelle Maschinen stehen lässt und beispielsweise ein Wanderweg vorbeiführt, bei dem damit zu rechnen ist, dass spielende Kinder die Maschinen besteigen. Verletzen sich diese, ist der Eigentümer haftbar.
Verkehrssicherungspflichten können nicht allgemein beschrieben werden, sie ergeben sich aus der Situation des Einzelfalls. Errichten Sie aber ein deutliches Schild „Betreten verboten“, so muss jedem Dritten klar sein, dass er diesen Bereich (in Ihrem Fall die Scheune) nicht betreten darf. Gleichwohl ist damit nicht jede Schadenersatzpflicht ausgeschlossen. Der Haftungsmaßstab ist aber deutlich reduziert. Müssen Sie beispielsweise davon ausgehen, dass Kinder sich in diesem Bereich aufhalten, können Sie nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass diese das Schild beachten. Sie müssen also die zumutbaren weiteren Schutzvorkehrungen treffen. In Ihrem Fall teilen Sie mit, dass Sie die Halle zusätzlich abschließen. Das dürfte ausreichend sein, denn dann müsste ein Dritter sogar das Tor aufbrechen, um sich Zutritt zu verschaffen. Verletzt er sich dann, kann dies nicht Ihnen zugerechnet werden. Denn es besteht kein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren.
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(Folge 49-2022)