Wochenblatt-Leser Albert S. in F. ist Rentner und musste kürzlich eine Zeugenaussage tätigen. Dies nahm mit Fahrtzeit sechs Stunden in Anspruch. Wie viel Zeugengeld steht ihm zu?
Jörg Uennigmann vom WLV kann informieren: Erwerbstätige haben Anspruch auf Erstattung ihres Verdienstausfalles, höchstens jedoch auf 25 € pro Stunde. Der Anspruch wird über ein entsprechendes Formular geltend gemacht, das der Arbeitgeber ausfüllen muss.
Selbstständige: Verdienstausfall glaubhaft machen
Selbstständige haben diesen Anspruch ebenfalls, müssen aber ihren Verdienstausfall schlüssig vortragen und ggf. durch Unterlagen glaubhaft machen.
Da Ihre Rente nicht gekürzt wird, haben Sie keinen Anspruch auf Erstattung eines Verdienstausfalls.
Haushaltsführende: Nachteilsausgleich
Personen, die nicht erwerbstätig sind oder als Teilzeitbeschäftigte außerhalb ihrer vereinbarten Arbeitszeit als Zeuge herangezogen werden, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 17 €/Stunde, wenn sie einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen. Dieser Anspruch kommt für Sie nur in Betracht, wenn Sie einen mehrköpfigen Haushalt führen.
Sofern Sie weder Anspruch auf Verdienstausfall noch auf eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung haben, steht Ihnen als Entschädigung für die eingesetzte Zeit ein Betrag von 4 €/Stunde zu.
Fahrtkostenersatz und Verpflegungspauschale
Sofern die Verhandlung nicht am Wohnort des Zeugen stattfindet, fällt noch ein Fahrtkostenersatz für die Nutzung der 1. Klasse in öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. in Höhe von 35 Cent je km bei Nutzung eines Pkws an.
War aufgrund der Zeugenvernehmung ein Aufenthalt von mehr als acht Stunden erforderlich, kommt zusätzlich noch ein Tagegeld in Höhe der Verpflegungspauschale nach Einkommensteuergesetz infrage. Auf speziellen Antrag bzw. Nachweis können schließlich noch Aufwendungen für erforderliche Begleitpersonen oder die Betreuung von Kindern oder Angehörigen geltend gemacht werden.
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(Folge 36-2022)