In NRW bestimmt das Landesimmissionsschutzgesetz, dass es eine absolute Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr morgens gibt. Während dieser Zeit sind jegliche Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.
Dieses Verbot gilt aber ausdrücklich nicht für Ernte- und Bestellarbeiten zwischen 5 und 6 Uhr sowie zwischen 22 und 23 Uhr. Darüber hinaus ist es nach § 11a Landesimmissionsschutzgesetz verboten, geräusch- oder abgaserzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen. Wer diese Regelungen nicht beachtet, begeht in der Regel eine Ordnungswidrigkeit.
Abgesehen davon ist im Landesimmissionsschutzgesetz keine bestimmte Lärmgrenze für Ackerarbeiten auf dem Feld in der Zeit von 20 bis 22 Uhr vorgesehen.
(Folge 10-2018)