Wochenblatt-Leser Henrik J. fragt: Unser Mieter benötigt einen Treppenlift. Mit 4000 € Unterstützung von der Krankenkasse haben wir diesen einbauen lassen. Wem gehört der Lift, wenn der Mieter verstorben ist? Die Krankenkasse fordert diesen nicht zurück.
Rebecca Kopf, Redaktion, antwortet: Behinderte Mieter haben einen Anspruch auf die uneingeschränkte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und das Recht auf einen barrierefreien Zugang zur eigenen Wohnung. Daher ist es auch grundsätzlich möglich, einen Treppenlift in einem Mietshaus zu installieren.
Die Kosten für Treppenlift samt Einbau trägt der Mieter bzw. derjenige, der den Einbau fordert. Bei medizinischer Notwendigkeit ab Pflegegrad 1 kann die Pflegekasse den Einbau eines Treppenlifts einmalig mit bis zu 4000 € bezuschussen. Antragsteller ist derjenige, der den Lift aus medizinischer Sicht benötigt. Zusätzlich sollte der Vermieter vom Mieter eine „Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes“ verlangen, um so seine Sicherheit zu erhöhen. Es muss allerdings eine zusätzliche Sicherheit hinterlegt werden. Die zum Mietbeginn gezahlte Kaution darf hierfür nicht genommen werden.
Ursprünglichen Zustand wiederherstellen
Denn sobald das Mietverhältnis endet (in Ihrem Fall durch Tod), dürfen Vermieter verlangen, dass der Lift wieder ausgebaut und der ursprüngliche Zustand der Wohnung wiederhergestellt wird. Damit ist der Mieter verpflichtet, die anfallenden Kosten des Ausbaus der Anlage und der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Wohnung zu tragen. Verpflichtungen des Mieters gehen im Todesfall auf die Erben über.
Wird der Treppenlift nicht von der Mietpartei bezahlt, sondern als prophylaktische Maßnahme vom Vermieter/Eigentümer, ist der Sachverhalt anders zu bewerten. Dann gehört der Lift – salopp gesagt – dem, der die Rechnung für den Lift und die Bauarbeiten bezahlt hat.
Da in Ihrer Situation der Mieter offensichtlich derjenige war, der den Treppenlift benötigte, und dessen Krankenkasse den Einbau offenbar unterstützt hat, sieht es danach aus, dass der Lift Ihrem Mieter bzw. jetzt den Erben gehört. „Es dürfte nach der allgemeinen Verkehrsanschauung davon auszugehen sein, dass der Einbau durch den Mieter lediglich von vorübergehender Natur (§ 95 BGB) gewesen ist und es sich von daher nicht um einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes handelt“, erklärt Stefan Schomakers, Rechtsanwalt, Westfälisch-Lippischer Landwirtschaftsverband e. V. und ergänzt: „Die Rechtsnachfolger des Mieters sind – vorbehaltlich einer abweichend getroffenen Regelung zwischen Vermieter und Mieter – deshalb berechtigt und auf Wunsch des Vermieters auch verpflichtet, den Treppenlift auszubauen, sollte das Mietverhältnis sich nicht nach § 563 BGB fortgesetzt haben."
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(Folge 48-2022)