Wenn Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (EM) beziehen, wird die Rente nicht gekürzt, wenn Ihr monatliches Einkommen 450 € nicht überschreitet, wobei ein zweimaliges Überschreiten dieser Grenze um höchstens 450 € pro Jahr außer Betracht bleibt. Auf diese Weise errechnet sich ein jährlicher Hinzuverdienst von maximal 6.300 €. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden nur angerechnet, wenn der EM-Rentner einen Betrieb oberhalb der Mindestgröße (8 ha LN bzw. 75 ha Wald) bewirtschaftet.
Sie haben Flächen und Ställe verpachtet, deshalb sind Sie nicht mehr Landwirt im Sinne des Altershilfegesetzes (ALG). Damit fallen Ihre Pachteinnahmen bei Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen nicht ins Gewicht.
Die Einkünfte aus Ihrer PV-Anlage erreichen zwar die Maximal-Grenze von 6.300 € nicht, überschreiten aber regelmäßig (und nicht nur ausnahmsweise zweimal im Jahr) die Monatsgrenze von 450 €. Daher verlieren Sie Ihren Anspruch auf eine Vollrente und erhalten nur noch eine 3/4-Rente (siehe Beitrag „So wird Ihre Rente gekürzt“, Folge 6/2019).
"So wird Ihre Rente gekürzt"
Die nächste Einkommensgrenze liegt im Bereich der vollen Erwerbsminderung bei 1.588,65 € pro Monat. Diese Grenze würden Sie auch dann nicht erreichen, wenn Sie zusätzlich das Angebot des 450-€-Jobs annehmen.
Sobald Ihre EM-Rente in eine Regelaltersrente übergeht, sind die Einkommensgrenzen hinfällig. Sie erhalten dann Ihre volle Rente.
Da es bei der Bewertung des Einkommens auf die steuerliche Einordnung der Einkünfte ankommt, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater überlegen, wie sich das Einkommen aus der PV-Anlage zukünftig entwickelt.
Bedenken Sie dabei auch noch dies: Wer eine EM-Rente und daneben Einkünfte aus Arbeitseinkommen bezieht (dazu zählt auch das Einkommen aus der PV-Anlage!), muss auf diese Einkünfte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, die mit insgesamt 18,55 % zu Buche schlagen. Im Ergebnis können die Einnahmen aus Ihrer PV-Anlage dazu führen, dass Ihre EM-Rente gekürzt wird und dass Sie zusätzliche Beiträge zur Krankenkasse zahlen müssen.
Zu den genauen Auswirkungen und Gestaltungsmöglichkeiten im Einzelfall sollten Sie sich von Ihrem WLV-Kreisverband beraten lassen.
(Folge 49-2020)