Wochenblatt-Leser Hermann M. in A. fragt: Die Rente meiner Frau beträgt 400 € Rentenversicherung und 400 € Alterskasse. Meine Rente beträgt 1300 € Rentenversicherung und 380 € Alterskasse. Wenn ich jetzt sterbe, wie viel bekommt meine Frau aus meiner Rentenversicherung, umgekehrt wie viel bekomme ich aus der Rentenversicherung meiner Frau?
Jörg Uennigmann, WLV, nimmt Stellung: Wir gehen davon aus, dass es sich bei den genannten Rentenhöhen um Regelaltersrenten handelt, die Sie beide bereits beziehen. Demnach würden Sie beide jeweils sowohl die Witwenrente der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) als auch die sogenannte große Witwenrente aus der Deutschen Rentenversicherung bekommen. Beide betragen 55 % der Rente, die die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat.
Wann das Altrecht gilt
Für Paare, die vor 2002 geheiratet haben und bei denen mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, gilt nach sogenanntem Altrecht eine Rentenhöhe von 60 % der Rente der verstorbenen Person.
Die Witwenrente beginnt mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat, für den Sterbemonat wird noch die volle Rente gezahlt. Im sogenannten „Sterbevierteljahr“, also den drei Monaten, die auf den Sterbemonat folgen, beträgt die Witwenrente 100 % des Rentenanspruchs der verstorbenen Person. Witwen- und Witwerrenten dienen nach dem Gesetzeszweck dazu, den Lebensunterhalt bei Verlust des Partners zu sichern.
Eigenes Einkommen wird angerechnet
Erzielt der Hinterbliebene eigenes Einkommen, findet in bestimmten Grenzen eine Anrechnung des Nettoeinkommens statt. Dieses wird durch pauschalen Abzug von 40 % vom Bruttoeinkommen abgeleitet. Dahinter steht der Gedanke, dass der Lebensunterhalt aufgrund dieser Einkünfte auch nach Verlust des Partners ausreichend gesichert sei.
Freibetrag
Die Anrechnung tritt erst bei Überschreiten eines Freibetrages ein. Dieser liegt in den alten Bundesländern in der gesetzlichen Rentenversicherung zurzeit bei 992,64 €/Monat, in der Alterssicherung der Landwirte bei 1488,96 € (bei Anwendbarkeit des Altrechts ebenfalls 992,64 €). Übersteigt das Nettoeinkommen die genannten Freibeträge, werden 40 % des übersteigenden Betrages auf die Rente angerechnet.
Während nach aktueller Rechtslage fast alle Einkommen zur Anrechnung kommen, kann in den genannten Fällen wieder Altrecht greifen, wenn mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde und die Ehe vor 2002 geschlossen wurde. Dann würden u. a. Betriebsrenten, private Versorgungsrenten oder auch Vermögenseinkommen nicht zur Anrechnung gebracht, sodass zum Beispiel Mieteinnahmen außen vor bleiben würden.
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(Folge 35-2023)