Wochenblatt-Leserin Marion R. in C. ist Jahrgang 1958, zu 90 % schwerbehindert und erhält eine Unfallrente. Diese wurde 2020 in die normale Rente umgewandelt. Außerdem hat sie Anspruch auf eine Rente aus der landwirtschaftlichen Alterskasse. Laut Bescheid erhält sie diese erst, wenn sie 67 ist. Ist das richtig?
Jörg Uennigmann, Rechtsanwalt, WLV, nimmt Stellung: Das Eintrittsalter für die normale Altersrente, auch Regelaltersgrenze genannt, wird seit dem Jahr 2012 stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Für den Geburtsjahrgang 1958 liegt sie bei 66 Jahren.
Die Möglichkeit, aufgrund von Schwerbehinderung früher die (vorzeitige) Altersrente zu beziehen, gibt es in der Alterssicherung der Landwirte nicht. Wenn Sie insgesamt 35 Jahre Wartezeit erfüllt haben, können Sie die Altersrente der LAK frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, dann allerdings mit Abschlägen.
Bei 45 Beitragsjahren
Versicherte, die vor 1964 geboren sind und insgesamt 45 Jahre Zeiten zurückgelegt haben, können unter bestimmten Voraussetzungen die vorzeitige Altersrente auch abschlagsfrei erhalten. Für den Geburtsjahrgang 1958 besteht diese Möglichkeit frühestens mit Vollendung des 64. Lebensjahres.
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(Folge 1-2023)