Wochenblatt-Leserin Anna U. in L. fragt: Mein Mann ist pflegebedürftig. Ich könnte Unterstützung gebrauchen. Mein Bruder hat eine Haushaltshilfe auf 520-€-Basis. Kann diese Person, die ich persönlich kenne, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe und Verhinderungspflege zusätzlich für uns arbeiten? Wie ist die Abrechnung für mich (Nebenkosten) und für die Hilfe (steuerlich und sozialversicherungsrechtlich) zu bewerten?
Jörg Uennigmann, WLV, nimmt Stellung: Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € monatlich - also insgesamt bis zu 1500 € im Jahr. Der Betrag kann für Leistungen zur Unterstützung im Alltag verwendet werden, allerdings müssen diese Leistungen nach Landesrecht anerkannt sein.
Verhinderungspflege ab Pflegegrad 2
Die von Ihnen angesprochene Verhinderungspflege zielt darauf ab, Urlaubs- oder Krankheitszeiten privater Pflegepersonen zu überbrücken und Ihnen die erforderliche Erholung zu ermöglichen. Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Während der Verhinderungspflege wird bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.
Wird die Verhinderungspflege von Personen übernommen, die nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, beläuft sich die Leistung auf bis zu 1612 € je Kalenderjahr. Ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege können im Kalenderjahr bis zu 806 € des noch nicht in Anspruch genommenen Leistungsbetrags für die Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege genutzt werden. Damit stehen Ihnen 2418 € im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung.
Sozialversicherungspflichtige Tätigkeit
Sofern Sie Ihre Bekannte einsetzen und ihr eine finanzielle Entschädigung zahlen, die das Pflegegeld übersteigt, ist die Pflegetätigkeit erwerbsmäßig und meldepflichtig. Wäre sie bei Ihnen als Arbeitnehmerin beschäftigt, würden auch die Grenzen der geringfügigen Beschäftigung bei der Bekannten insgesamt überschritten. Damit würden die Zahlungen steuer- und sozialversicherungspflichtig. Je nach Einzelfall kommt noch die Organisation im Rahmen eines kurzfristigen Minijobs (bis zu 70 Tage) infrage, der für Auftraggeber und Pflegekraft unabhängig von der Höhe des Verdienstes in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungs- und beitragsfrei ist.
Pflegegeld für Nachbarschaftshilfe
Wenn Sie grundsätzlich Entlastung benötigen, sollten Sie in Betracht ziehen, die Bekannte im Rahmen der Nachbarschaftshilfe dauerhaft um Hilfe zu bitten und aus dem Pflegegeld Ihres Mannes zu entschädigen. Denn solange sich die finanzielle Anerkennung, die Sie ihr zahlen, im Rahmen des Pflegegeldes bewegt, liegt kein Beschäftigungsverhältnis und auch keine erwerbsmäßige Pflege vor.
Übrigens: Wer ehrenamtlich eine Person in ihrer häuslichen Umgebung pflegt, ist beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen übernimmt die Pflegeversicherung die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und gegebenenfalls auch zur Arbeitslosenversicherung. Wie hoch diese Beiträge sind, hängt vom Pflegegrad und der Art der bezogenen Leistung der pflegebedürftigen Person ab.
Voraussetzungen für ehrenamtliche Pflege:
Die Pflegeperson pflegt einen oder mehrere Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 in ihrer häuslichen Umgebung.
Der zeitliche Umfang umfasst mindestens zehn Stunden verteilt auf regelmäßig zwei Tage in der Woche.
Neben der Pflegetätigkeit arbeitet die Pflegeperson angestellt oder selbstständig maximal 30 Stunden pro Woche.
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