Grundsätzlich sind pflegende Angehörige von Personen, die einen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung pflegen.
Weitere Voraussetzungen: Die Pflege darf nicht erwerbsmäßig sein, wird voraussichtlich mehr als zwei Monate oder 60 Tage im Jahr ausgeübt und die Pflegeperson ist neben der Pflege regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig.
Besteht nach diesen Grundsätzen Versicherungspflicht, zahlt die Pflegekasse auf Antrag Beiträge in die Rentenversicherung ein, die der Pflegeperson zugutekommen. Grundlage für die Beiträge sind fiktive Einnahmen, die für die geleistete Pflege zugrunde gelegt werden. Daneben kommt es dann noch auf den Pflegegrad und die konkret bezogene Pflegeleistungsart an. Wird im Pflegegrad 2 ausschließlich Pflegegeld bezogen, beträgt die Bemessungsgrundlage 841,05 €. Multipliziert mit dem Beitragssatz der Rentenversicherung (18,6 %) beträgt der Beitrag 156,44 €, den die Pflegekasse monatlich einzahlt.
Doch es gibt Ausnahmen: Die Pflegekasse zahlt keine Beiträge, wenn die Pflegeperson in der Rentenversicherung versicherungsfrei ist, zum Beispiel
- weil sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht gesetzlich rentenversichert war und auch keine Kindererziehungszeiten vorzumerken waren oder
- wenn sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersvollrente, eine Pension oder Versorgung nach beamtenrechtlichen Regelungen bezieht oder
- wenn nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung erfolgte.
Handelt es sich dagegen zum Beispiel um eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder eine andere vorzeitige Rente oder hat sich die Pflegeperson für eine Teilrente wegen Alters (zum Beispiel 99 %) entschieden, besteht gleichwohl die Möglichkeit, durch die Pflegetätigkeit die Rente zu erhöhen. Das Gleiche gilt für Rentner, die nur eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte beziehen.
Letzteres ist bei Ihnen der Fall. Sie können jetzt noch die Zahlung von Rentenbeiträgen beanspruchen, wenn Sie früher neben Ihren Zeiten in der Alterskasse zusätzlich Zeiten in der Rentenversicherung gesammelt haben, auf die Sie jetzt aufbauen können. Zur Auszahlung käme die Rente aber erst, wenn Sie insgesamt die Wartezeit von fünf Jahren (60 Monate) in der Rentenversicherung erfüllt haben.
Haben Sie keine Zeiten in der Rentenversicherung oder haben Sie sich die Beiträge erstatten lassen, können Sie heute über Ihre Pflegetätigkeit keine Rentenpunkte mehr aufbauen.
(Folge 35-2021)