Wer bislang gesetzlich krankenversichert war, wird nach der sogenannten „Neun-Zehntel-Belegung“ in die Krankenversicherung der Rentner aufgenommen, wenn er seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraumes als Mitglied oder als Familienversicherter versichert war.
Ihre Ehefrau ist bereits seit 1995, also seit 25 Jahren, über Sie in der Techniker Krankenkasse (TK) familienversichert. Damit dürfte sie zweifellos die Neun-Zehntel-Belegung erfüllen.
Wird zugleich eine Rente der Alterskasse (LAK) und von der Deutschen Rentenversicherung bezogen, besteht eine Versicherungskonkurrenz. Das heißt: Weil Ihre Frau Renten aus beiden Systemen bezieht, könnte die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK), aber auch die TK zuständig sein. Dennoch wird es zu keiner Doppelversicherung kommen, sondern die TK wird prüfen, wo Ihre Frau zu versichern ist.
Die Versicherungspflicht in der LKK ist nur dann vorrangig, wenn die Person neun Zehntel der letzten fünf Jahre vor LAK-Rentenantragstellung in der LKK versichert war, ohne dass in diesem Zeitraum auch eine Versicherung bei einer anderen Krankenkasse bestanden hat. Anderenfalls ist die LKK nur dann zuständig, wenn sie in den letzten zehn Jahren vor Rentenantragsstellung mindestens die Hälfte der Zeit die Mitgliedschaft oder die Versicherung durchgeführt hat. Ebenfalls besteht eine vorrangige Versicherung bei der LKK, wenn der Rentner weiter landwirtschaftlicher Unternehmer oder mitarbeitender Familienangehöriger ist.
Sofern keine dieser Ausnahmen auf Ihre Frau zutrifft, was wir vermuten, wird sie auch als Rentnerin bei der TK versichert bleiben.
Wichtig ist zudem der Zeitpunkt, wann die Rente beantragt wird. Denn für die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller (die Zeit vor Bewilligung der Rente) ist die Krankenversicherung zuständig, in deren Zuständigkeit der Rentenantrag zuerst gestellt wurde. Würde Ihre Frau also zuerst die Rente bei der LAK beantragen, wäre sie zunächst LKK-versichert. Nach Bewilligung der gesetzlichen Rente würde sie dann zurück in die TK wechseln. Um dieses Hin und Her zu vermeiden, empfehlen wir, die Rentenanträge in der „richtigen“ Reihenfolge zu stellen.
Nicht vergessen: In der Krankenversicherung der Rentner werden auch auf das Arbeitseinkommen, und dazu zählen die Einkünfte aus der PV-Anlage, hohe Beiträge zur Kranken- und Pflegekasse fällig. Hier sollten Sie zusammen etwa mit Ihrem WLV-Kreisverband nach Gestaltungsmöglichkeiten suchen.
(Folge 40-2020)