Ihre Ehefrau wird bald einen Antrag auf Leistungen der Sozialhilfe stellen müssen. Das Sozialamt wird den Zuzahlungsbetrag von 1.000 € dem Pflegeheim gegenüber aufbringen, dann aber Einkommen und Vermögen Ihrer Ehefrau als Sozialhilfeempfängerin vereinnahmen und Ansprüche Ihrer Frau Dritten gegenüber für sich geltend machen. Folgendes ist zu berücksichtigen:
- Über Einkommen verfügt Ihre Ehefrau nicht. Allerdings besitzt Ihre Ehefrau Vermögen, denn ihr gehört zur Hälfte das Wohnhaus. Jedoch darf gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII die Sozialhilfe nicht von dem Einsatz oder der Verwertung bestimmter Vermögensgegenstände abhängig gemacht werden. Dazu zählt beispielsweise ein angemessener Hausrat, auch Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung für die Sozialhilfeempfängerin oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, des Weiteren ein angemessenes Hausgrundstück, das von der Sozialhilfeempfängerin selbst oder dem Ehepartner allein oder zusammen bewohnt wird. Auch darf die Sozialhilfe nicht von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte abhängig gemacht werden.
Es stellt sich also die Frage, ob das von Ihnen bewohnte Haus ein solches „angemessenes Hausgrundstück“ ist. Entscheidend kommt es bei der Auslegung darauf an, der Sozialhilfeempfängerin und ihrer Familie bei einem Notstand nicht das Familienheim wegzunehmen. In Ihrem Fall dürfte der Wert des Hauses nicht außergewöhnlich hoch sein. Daher ist davon auszugehen, dass es sich um ein angemessenes Hausgrundstück handelt, folglich also nicht verwertbar ist. Familienheime und Eigentumswohnungen sind in der Regel nicht unangemessen groß, wenn ihre Wohnfläche die Grenze von 130 m2 nicht übersteigt.
Folglich kann das Sozialamt nicht auf den Hausanteil Ihrer Frau zugreifen.
- Darüber hinaus leitet das Sozialamt Ansprüche Ihrer Ehefrau anderen Personen gegenüber (Ehemann, Kinder) auf sich über und macht sie geltend. Hier kommt insbesondere der Unterhaltsanspruch Ihrer Ehefrau Ihnen gegenüber in Betracht.
Allerdings kann auch Ihr Einkommen und Vermögen nicht grenzenlos eingesetzt werden. Ihr Einkommen beträgt lediglich 1.350 € monatliche Rente. Als nicht mehr erwerbstätiger Ehepartner haben Sie Ihr Einkommen grundsätzlich zur Hälfte für den Unterhalt Ihrer Ehefrau einzusetzen. Jedoch besteht Ehegatten gegenüber ein Selbstbehalt von 1.000 €, worin 450 € für Wohnung (warm) enthalten sind. Sie müssen also davon ausgehen, einen gewissen Beitrag für die Pflegeheimunterbringung Ihrer Frau aus Ihrer Rente beisteuern zu müssen.
Als unterhaltspflichtige Person haben Sie auch Ihr Vermögen einzusetzen. Insoweit kommt Ihre Haushälfte in Betracht, die Sie aber nicht einsetzen müssen, weil Sie von Ihnen selbst bewohnt wird. Wir verweisen auf die obigen Ausführungen.
Auch bezüglich Ihrer Ersparnisse gilt ein Schonvermögen. Dies beträgt derzeit 2.600 €. Unterhalb dieser Grenze müssen Sie auch Ihre Ersparnisse nicht einsetzen.