Wochenblatt-Leser Thorsten L. in W. fragt: Bisher zahlte ich für meine Ehefrau Beiträge in die Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK). Ab Dezember nimmt sie Mieteinnahmen von 650 € pro Monat ein. Eine PV-Anlage mit 20 kWp ist auch geplant. Müssen die Alterskassenbeiträge dann weitergezahlt werden? Bleibt meine Frau familienversichert in meiner Krankenkasse, über die ich hauptberuflich versichert bin?
Jörg Uennigmann, WLV, nimmt Stellung: Zur Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK): Eine Befreiung von der LAK kommt in Betracht, wenn regelmäßig außerlandwirtschaftliches Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen bezogen wird, das jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze, aktuell also 6240 €, überschreitet. Mieteinnahmen zählen allerdings nicht hierher, sodass sich dadurch keine Änderungen in der LAK-Pflicht Ihrer Frau ergeben.
Familienversicherung
Die bestehende Familienversicherung setzt voraus, dass Ihre Frau kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat 1/7 der Bezugsgröße überschreitet. Das ist im Jahr 2023 ein Betrag von 485 €/Monat, also 5820 € im Jahr. Ab 2024 sind es 505 €/Monat bzw. 6060 € im Jahr. Maßgeblich ist die Summe (jeweils plus Werbungskosten) der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Wir gehen davon aus, dass die zu beziehende Jahresmiete Einkommen in diesem Sinn darstellt und Ihre Frau sich fortan selbst krankenversichern muss.
Möglicherweise kann sie aber auch noch Ausgaben für das Mietobjekt gegenrechnen, sodass die effektiven Einkünfte aus Miete die Grenze doch noch unterschreiten – das sollte sie genau prüfen. Zu Fragen des Sozialrechts helfen die Berater und Beraterinnen in Ihrer WLV-Geschäftsstelle weiter.
PV-Anlage
Hinsichtlich der PV-Anlage sind rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 Gewinne aus den meisten kleineren Photovoltaikanlagen bis 30 kW (bei mehreren Anlagen insgesamt bis zu 100 kW) nicht mehr steuerpflichtig. Weil die steuerliche Einordnung auch dort maßgeblich ist, zählen die Einkünfte aus den betroffenen Anlagen weder bei der LAK-Befreiung noch bei der für die Familien-Krankenversicherung maßgeblichen Einkommensgrenze mit.
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(Folge 51/52-2023)