Wochenblatt-Leser Torsten W. in N. ist 66 Jahre und bezieht DRV-Rente. Er und seine Frau haben einen Nebenerwerbsbetrieb. In die Alterskasse hat er nie eingezahlt. Seine Frau ist 61 und ist seit 45 Jahren versicherungspflichtig beschäftigt. Sie möchte ab 63 nicht mehr versicherungspflichtig arbeiten. Muss sie dann noch in die Alterskasse einzahlen?
Jörg Uennigmann, WLV, nimmt Stellung: Sobald Ihre Frau die Altersgrenze für die Regelaltersrente (für Jg. 1961: 66 Jahre + 6 Monate) erreicht hat, ist sie unabhängig von der Weiterbewirtschaftung des Hofes versicherungsfrei in der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK).
Wann Versicherungsfreiheit?
Grundsätzlich besteht Versicherungsfreiheit auch, sobald sie von der LAK eine vorzeitige Altersrente oder eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht. Aufgrund ihrer durchgehenden Befreiung gehen wir aber nicht davon aus, dass das der Fall sein wird.
Schließlich kann Versicherungsfreiheit bestehen, wenn in der LAK die fünfjährige Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllt werden kann, also beispielsweise in weniger als fünf Jahren Versicherungsfreiheit wegen Erreichen der Regelaltersgrenze eintritt. Auf den ersten Blick sollte das bei Ihrer Frau mit 63 der Fall sein.
Sozialrechtliche Beratung
Aber Achtung: Unter Umständen kommen Zeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Anrechnung, in denen sie nicht gleichzeitig von der LAK befreit war. Sie sollten dies unbedingt prüfen (lassen), bevor Ihre Frau die vorzeitige Rente beantragt bzw. ihren Befreiungstatbestand entfallen lässt.
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(Folge 7-2023)