Wenn Ihre Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn Sie bis zum Tod des Partners miteinander verheiratet waren und der verstorbene Partner zum Todeszeitpunkt die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt hatte.
Angenommen, Ihr Ehemann verstirbt 2020, dann erhalten Sie die kleine Witwenrente, wenn Sie jünger als 45 Jahre und 9 Monate sind, nicht erwerbsgemindert sind und kein Kind erziehen. Die kleine Witwenrente beträgt 25 % der Rente, die der Partner zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte.
Sie haben die Altersgrenze jedoch überschritten. Deshalb würden Sie die große Witwenrente erhalten. Sie beträgt 55 % der Rente, die Ihr Partner zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte. Dazu kämen jeweils noch die Kinderzuschläge, je nachdem, ob und wie viele Kinder Sie erzogen haben.Daneben gibt es noch die „Altfälle“, bei denen der Hinterbliebene 60 % der Rente des Verstorbenen erhält (allerdings ohne Kinderzuschläge). Hier muss entweder ein Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 verstorben sein oder die Ehe muss vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden sein und zudem muss ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren sein.
War der verstorbene Partner bereits Rentner, wird für den Sterbemonat die volle Rente gezahlt. Die eigentliche Witwen- oder Witwerrente (falls Sie versterben sollten) beginnt frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat. War der verstorbene Partner noch kein Rentner, beginnt die Witwen- oder Witwerrente bereits mit dem Todestag.
Im Sterbevierteljahr, das sind die drei Monate, die auf den Sterbemonat folgen, wird die Witwenrente in voller Höhe gezahlt. In dieser Zeit erfolgt keine Einkommensanrechnung.
Nach dem Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen auf die Witwenrente angerechnet. Allerdings gibt es hier einen Freibetrag. Er beträgt zurzeit in den alten Bundesländern 872,52 €/Monat. Übersteigt das Nettoeinkommen den Freibetrag, werden 40 % des übersteigenden Betrages auf die Witwenrente angerechnet. Dies kann dazu führen, dass keine Rente ausgezahlt wird. Angerechnet werden alle Einkommensarten, die auf dem Steuerbescheid auftauchen, auch Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden), Gewerbebetrieb (PV-Anlage) sowie Vermietung und Verpachtung.
Viele Witwen und Witwer finden nach gewisser Zeit oft einen neuen Partner, den sie heiraten. Die Rente endet dann mit Ablauf des Kalendermonats der Hochzeit.
(Folge 49-2019)