Voraussetzung für eine Rente der Alterskasse (LAK) ist die Abgabe des landwirtschaftlichen Betriebes. Für Ihre eigene Rente sind Sie dieser Verpflichtung mit der zwölfjährigen Verpachtung „von Stall und Flächen“ nachgekommen.
Der Rentenanspruch entfällt aber, sobald der ehemalige Landwirt wieder Unternehmer eines Betriebes mit einer Mindestgröße von 8 ha LN wird. Unternehmer ist derjenige, auf dessen Rechnung der Betrieb läuft. Dies ist dann der Fall, wenn Sie Ihren eigenen Betrieb bewirtschaften, Flächen gepachtet haben oder für diese Flächen ein Nießbrauch besteht.
Somit ist die Auskunft der LAK nicht zu beanstanden. Um weiter Ihre Rente zu erhalten, müssten Sie auf das Nießbrauchrecht verzichten. Ihnen geht es offensichtlich darum, eine finanzielle Absicherung zu erhalten. In der Regel wird dies bei einer Eigentumsübertragung dadurch sichergestellt, dass der Hofübergeber Altenteilsrechte einschließlich einer Barrente erhält. Der Bezug dieser Altenteilsleistungen führt nicht zum Wegfall der Rente.