Wie viele andere Landwirte haben Sie im Laufe Ihres Arbeitslebens zwischen den Rentensystemen gewechselt, also sowohl in die LAK als auch die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt. Je nachdem, wie sich die Zeiten verteilen, ist es oftmals so, dass die einzelnen Renten nicht allzu hoch ausfallen. Hinzu kommt, dass die Altersversorgung durch die Landwirtschaftliche Alterskasse als Teilsicherung ausgebaut ist und somit für sich gesehen keine besonders hohen Renten ergibt.
Grundrentenzeiten von mindestens 33 Jahren
Dem Problem der niedrigen Renten wollte der Gesetzgeber mit der zum 1. Januar 2021 beschlossenen Grundrente in Form eines Zuschlages auf die reguläre Rente begegnen. Um den Rentenzuschlag zu erhalten, muss der Rentner (die Rentnerin) mindestens 33 Jahre „Grundrentenzeiten“ in der gesetzlichen Rentenversicherung erreichen. Dazu zählen Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung für versicherte Beschäftigung/Tätigkeit, Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Kindererziehung, Pflege und Pflichtversicherung auf Antrag von Selbstständigen, rentenrechtliche Zeiten wegen des Bezugs von Leistungen bei Krankheit und Rehabilitation und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege.
All diese Zeiten müssen aber in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen. Leider haben Sie als Arbeitnehmer nur 15 Jahre eingezahlt, sodass Sie die notwendigen 33 Jahre nur erfüllen könnten, wenn noch ausreichend andere der genannten Versicherungszeiten vorlägen.
Alterssicherung der Landwirte
Zeiten in anderen Versicherungssystemen wie etwa der Alterssicherung der Landwirte (AdL) werden bei der Grundrente leider nicht berücksichtigt. Das ist ärgerlich, weil viele Bezieher von Altersgeld auch zusammen mit anderen Einkommen nur knapp über die Runden kommen. Die Entscheidung hat der Gesetzgeber aber bewusst getroffen, denn gesetzliche Rentenversicherung und AdL sind zu unterschiedlich, als dass sich die Grundrente ohne Weiteres auf die landwirtschaftliche Alterssicherung übertragen ließe. Letztere war immer als ein Teilsicherungssystem gedacht und ausgestaltet. Hinzu kommt, dass die Grundrente dem Gedanken folgt, aus niedrigem Einkommen resultierende Minirenten aufzubessern, in der AdL aber ein einkommensunabhängiger Einheitsbeitrag erhoben wird.
Sie müssten also ohne die Zeiten in der LAK auf die 33 Jahre kommen, was wir für nahezu ausgeschlossen halten. Wir gehen daher davon aus, dass Sie keine Grundrente bekommen können. Der Anspruch auf Grundrente wird von der Deutschen Rentenversicherung automatisch geprüft, ohne dass ein Antrag erforderlich wäre. Natürlich können Sie dennoch dort nachfragen.
Grundsicherung im Alter
Personen, die die Rentenaltersgrenze erreicht haben und auf Dauer ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Einkommen bestreiten können, können Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter haben. Das ist im Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt.
Die Deutsche Rentenversicherung gibt aktuell als eine Faustregel, ab der es Sinn macht, sich näher mit dieser Frage zu beschäftigen, ein Einkommen von unter 924 € im Monat heraus. Zusätzlich muss man wissen, dass auch die finanzielle Situation des Lebenspartners Einfluss auf den Anspruch haben kann.
Bedürftigkeit des Antragstellers
Die Grundsicherung ist zudem von der Bedürftigkeit des Antragstellers abhängig. Das heißt, dass Sie zunächst nahezu Ihr gesamtes laufendes Einkommen und Vermögen einsetzen müssen, bevor Sie Grundsicherung beziehen können. Von einer Verwertung ausgenommen sind insbesondere angemessener Hausrat, ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück bzw. Eigentumswohnung. Außerdem ist ein Barbetrag in Höhe von 5000 € nicht zu berücksichtigen.
Für eine genaue Einschätzung Ihres persönlichen Falles fehlen uns die erforderlichen genaueren Angaben, die aber ohnehin über dieses Format nicht geprüft werden können. Für den Bereich der Grundsicherung können Sie sich an das örtliche Sozialamt wenden. Der WLV bietet in allen Geschäftsstellen eine umfassende sozialrechtliche Beratung an, bei der Ihre Gesamtsituation betrachtet werden kann.
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