Ihr Sohn als Eigentümer des Hofes muss sich darum kümmern, dass seine Ehefrau und Kinder abgesichert sind.
Was würde gesetzlich passieren, falls Ihr Sohn etwa durch einen Unfall versterben sollte? Wir gehen davon aus, dass Ihr Sohn einen Hof im Sinne der Höfeordnung besitzt. Sie bestimmt, dass der Hof im Erbfall (Tod des Sohnes) zusammen bleibt, der Hof wird einheitlich vererbt. In erster Linie erben die Kinder, sodass im Fall Ihres Sohnes nicht dessen Ehefrau, sondern eines der beiden leiblichen Kinder Ihres Sohnes den Hof erben würde. Da beide Kinder den Hof aber noch nicht bewirtschaften und keine landwirtschaftliche Ausbildung haben, erbt das älteste Kind. In Ihrem Landkreis gilt das Ältestenrecht.
Doch das siebenjährige Kind ist noch zu jung, um den Hof zu leiten. Dazu bestimmt die Höfeordnung, dass der Ehefrau des Erblassers das Nutz- und Verwaltungsrecht am Hof zusteht, bis dieses Kind, das den Hof geerbt hat, das 25. Lebensjahr vollendet hat. Anschließend steht der Mutter ein Altenteilsrecht zu, welches insbesondere aus einem lebenslangen unentgeltlichen Wohnungsrecht und einer Barrente in angemessener Höhe besteht.
Sollte es sich dagegen nicht um einen Hof im Sinne der HöfeO handeln, würde Ihr Sohn im Falle des Todes von einer Erbengemeinschaft beerbt, die zur Hälfte aus der Ehefrau, zur anderen Hälfte aus den beiden Kindern besteht. Dabei unterstellen wir, dass die Eheleute den Güterstand der Zugewinngemeinschaft gewählt haben.
Gleichwohl sollte Ihr Sohn ein Testament errichten. Jeder Mensch, der Eigentum besitzt und Verantwortung für seine Familie trägt, sollte in einem Testament den Fall des eigenen Todes regeln. Denn bekanntlich weiß niemand, wann der Tod eintritt, dies kann auch sehr überraschend passieren. Viele Eheleute mit minderjährigen Kindern setzen sich im Testament gegenseitig zu Alleinerben ein. Würde Ihr Sohn dies regeln, ist Ihre Schwiegertochter dadurch abgesichert, dass sie den Hof allein erbt. Sie trägt dann die Verantwortung für die zwei gemeinsamen Kinder und kann frei entscheiden, wer später den Hof erbt.
Sollte Ihr Sohn nicht wünschen, dass seine Ehefrau unbeschränkte Alleinerbin wird, könnte er sie im Testament auch nur zur „Vorerbin“ einsetzen. Ferner könnte er bestimmen, dass die beiden Kinder oder eines von beiden die Nacherben werden. Dann ist gewährleistet, dass der Hof auf jeden Fall an eines oder beide der gemeinsamen Kinder vererbt wird; die Ehefrau „verwaltet“ die Erbschaft, den Hof, nur für die Zeit der Vorerbschaft.