Beitrag orientiert am Risiko: Die Landwirtschaftliche Unfallversicherung zählt zu den Pflichtversicherungen, denen Sie als Unternehmer kraft des Gesetzes angehören. Die Beiträge setzen sich aus einem Grundbeitrag und einem risikoorientierten Beitrag zusammen, wobei der Beitragsmaßstab so ausgestaltet ist, dass gleich aufgestellte Betriebe auch gleich hohe Beiträge zahlen. Kurz gesagt: Die von Ihnen angesprochene Gerechtigkeit soll gewährleistet werden, indem Betriebe mit gleichem Risiko für Unfälle und Berufskrankheiten gleich hohe Beiträge zahlen. Die Beiträge richten sich hingegen nicht nach den zu erwartenden Leistungen im Versicherungsfall. Das ist gesetzlich ausdrücklich so vorgesehen und wird durch die Einteilung in Risikogruppen umgesetzt.
Was ist alles abgesichert? Abgesichert sind über die Berufsgenossenschaft die Risiken aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Ist ein sogenannter Leistungsfall eingetreten, haben die Versicherten Anspruch auf verschiedene Leistungen, beispielsweise Rehamaßnahmen, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und – die Angehörigen – im Todesfall. Landwirtschaftliche Unternehmen haben regelmäßig auch Anspruch auf Betriebs- oder Haushaltshilfe. Anstelle einer Ersatzkraft oder Kostenerstattung kann auf Antrag Verletztengeld gezahlt werden.
Nur als Grundsicherung gedacht: Insbesondere die finanziellen Leistungen der Berufsgenossenschaft dienen dem Ziel, eine Grundsicherung zu schaffen, die noch nach eigenem Ermessen individuell ausgebaut werden sollte. Auf diese Weise können die Pflichtbeiträge der Unternehmen niedrig gehalten werden. Je nach individueller Situation können neben der Fortführung bzw. Verpachtung des Betriebes, die Zusatzversicherung der Berufsgenossenschaft oder private Versicherungen der Sicherstellung des Lebensunterhaltes dienen. Beim Finden einer bedarfsgerechten Zusatzabsicherung helfen Versicherungsberater, etwa in den WLV-Geschäftsstellen.
Was ist eine Verletztenrente?
Die von Ihnen angesprochene Verletztenrente soll durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit entstandene Gesundheitsschäden finanziell ausgleichen. Der Anspruch besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit um mindestens 20 % gemindert ist und diese Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) länger als 26 Wochen anhält. Für landwirtschaftliche Unternehmer, deren Ehegatten und nicht nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörigen gilt, dass die Erwerbsfähigkeit um mindestens 30 % gemindert sein muss.
Eine Vollrente beträgt zwei Drittel des sogenannten Jahresarbeitsverdienstes, eine Teilrente entsprechend weniger. Für landwirtschaftliche Unternehmer und ihre Ehegatten wird dabei ein durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienst von zurzeit 13 941,12 € zugrunde gelegt. Dieser erhöht sich bei Renten auf unbestimmte Zeit für Schwerverletzte um 25 % bei einer MdE von 50 bis 74 % oder um 50 % bei einer MdE von 75 bis 100 %.
Das Gesetz sieht eine weitere Sonderregelung für landwirtschaftliche Unternehmer, deren Ehegatten und die nicht nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörigen vor: Bei Ihnen wird der Jahresarbeitsverdienst im Alter verringert, und zwar
- um 35 %, wenn sie zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- um 50 % im Alter von 70 bis 74,
- um 65 % ab dem 75. Lebensjahr.
Auch hier nur Grundsicherung: Die Verringerung der Verletztenrente trägt dem Umstand Rechnung, dass dieser Personenkreis im Allgemeinen nicht mehr schwerpunktmäßig im Arbeitsleben steht und durch die regelmäßig bezogene Altersrente oder andere Leistungen die Einkünfte aus dem Erwerbsleben bereits ergänzt werden. Daher gelten die Altersabschläge auch für unter 65-Jährige, die schon Leistungen aus der Alterssicherung der Landwirte ,zum Beispiel eine vorzeitige Altersrente, erhalten.
(Folge 41-2021)