Wochenblatt-Leser Michael V. fragt: Als Mitunternehmer einer GbR bin ich seit vielen Jahren Pflichtmitglied in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Die GbR geben wir auf. Kann ich in der Landwirtschaftlichen Kranken- (LKK) und Alterskasse (LAK) bleiben? Wie wird der Beitrag berechnet? Sollte ich in eine gesetzliche Krankenkasse und Rentenversicherung wechseln? Mir fehlen noch 15 Beitragsmonate. Wo gibt es eine Beratung?
Jörg Uennigmann, WLV, antwortet: Endet eine Pflicht- oder Familienversicherung bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK), werden Sie im Anschluss automatisch weiterversichert. Die Anschlussversicherung als freiwilliges Mitglied wird von der LKK nur dann nicht durchgeführt, wenn Sie innerhalb von 14 Tagen zu einer der wählbaren gesetzlichen Krankenkassen wechseln oder eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen, zum Beispiel die private Krankenversicherung.
Beitragshöhe: Bei den freiwilligen Mitgliedern werden alle Einkünfte zum Beitrag herangezogen, die sie zum Lebensunterhalt verbrauchen oder verbrauchen könnten, wie beitragspflichtige Einnahmen, egal wie diese Einkünfte steuerlich behandelt werden. Festgesetzt werden die Beiträge nach der Beitragstabelle für freiwillige Mitglieder. Diese ist in 20 Klassen untergliedert. Es ergeben sich Beiträge von 151 bis 647 € in der Krankenversicherung und 34,52 bis 152,12 € in der Pflegeversicherung.
Alterssicherung freiwillig fortsetzen
Personen, die zuletzt als Landwirt versichert waren und die nicht mehr versicherungspflichtig sind, können die Versicherung in der Alterssicherung der Landwirte (LAK) freiwillig fortsetzen, wenn sie die Wartezeit von fünf Jahren, aber noch nicht die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben, noch keine Rente beziehen und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Erforderlich ist, dass die Fortsetzung der Versicherung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht beantragt wird. Damit soll erreicht werden, dass gesammelte Wartezeiten für die landwirtschaftliche Rente nicht verloren gehen. Da Sie von vielen Jahren der Beitragszahlung sprechen, gehen wir davon aus, dass Sie die 15 Jahre bereits erfüllt haben und sich nicht freiwillig in der LAK weiterversichern können – das sollten Sie aber klären.
Im Übrigen werden Ihnen für die Wartezeit in der LAK die Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Umgekehrt ist das nicht möglich. Daher sollten Sie ein Augenmerk darauf legen, ob es sinnvoll ist, die fehlenden 15 Monate in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfüllen, etwa durch freiwillige Beitragszahlungen.
Beratung: Neben dem Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband bietet die SVLFG selbst Hilfe an. Auch die Deutsche Rentenversicherung hält umfangreiches Infomaterial bereit.
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(Folge 6-2023)