Wochenblatt-Leser Michael D. fragt: Ich werde 64, bin 50 % schwerbehindert und Nebenerwerbslandwirt. Ich bin auf einem landwirtschaftlichen Betrieb angestellt. Ich habe eine PV-Anlage, die 20.000 € im Jahr einbringt. Wenn ich Frührentner wäre, werden die Einnahmen aus der PV-Anlage komplett angerechnet?
Jörg Uennigmann, WLV, antwortet: Wir gehen in Ihrem Fall davon aus, dass Sie aufgrund Ihrer Beschäftigung gesetzlich kranken- und rentenversichert sind und als Rentner im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gesetzlich pflichtversichert sein werden.
Gesetzliche Rentenversicherung
In der Tat findet bei vorzeitigen Renten, dazu gehören auch die Renten wegen vollständiger und teilweiser Erwerbsminderung, eine Hinzuverdienstbetrachtung für Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen statt. Zum Arbeitseinkommen zählen auch die Einkünfte aus Photovoltaik.
Bei der vollständigen Erwerbsminderung gilt 2022 noch eine Hinzuverdienstgrenze von 6300 € im Jahr, bei der teilweisen Erwerbsminderung wird die Grenze individuell berechnet. Sie orientiert sich an Ihrem höchsten Gehalt aus den vergangenen 15 Jahren vor dem Eintritt Ihrer Erwerbsminderung. Die Hinzuverdienstgrenze bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt 2022 mindestens 15.989,40 €. Überschießende Einkünfte werden jeweils zu 40 % auf die Rente angerechnet. Wird der individuelle „Hinzuverdienstdeckel“ erreicht, kommt auch eine Anrechnung zu 100 % in Betracht.
Als Schwerbehinderter (Grad der Behinderung mindestens 50), Jahrgang 1958, können Sie grundsätzlich bereits mit 64 Jahren in die vorzeitige „Schwerbehindertenrente“ gehen, wenn eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Dies ist jedoch keine Regelaltersrente, sondern eine vorzeitige Altersrente – es greifen auch hier also Hinzuverdienstregelungen. Bis Ende 2022 gilt hier aufgrund von Corona-Sonderregelungen eine erhöhte Verdienstgrenze von 46.060 €. Für 2023 hat die Bundesregierung erhebliche Erweiterungen der Hinzuverdienstmöglichkeiten beschlossen – zwar steht der endgültige Gesetzesbeschluss noch aus, doch es wird davon ausgegangen, dass keine Änderungen mehr folgen (Näheres Anfang des Jahres im Wochenblatt).
Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung wird nach dem Gesetzesentwurf 2023 ein jährlicher Hinzuverdienst von gut 17.000 € anrechnungsfrei sein, bei teilweiser Erwerbsminderung das Doppelte. Die Hinzuverdienstgrenzen werden künftig jährlich neu festgelegt und an die Entwicklung der sogenannten Bezugsgröße angepasst.
Sobald Ihre Erwerbsminderungsrente in eine Regelaltersrente übergeht, sind die Einkommensgrenzen hinfällig und Sie beziehen unabhängig von weiterem Einkommen Ihre volle Rente.
Konkret für die Einkünfte aus den meisten Photovoltaikanlagen bis 30 kWp (bei mehreren Anlagen in Summe maximal 100 kWp) hat die Bundesregierung unter anderem eine Befreiung von der Einkommensteuer beschlossen – der endgültige Gesetzesbeschluss steht auch hier noch aus. Wenn die Regelungen ab 1. Januar 2023 greifen, wird der Hinzuverdienst aus den betreffenden Photovoltaikanlagen keine Rolle mehr spielen, denn die sozialrechtlichen Regelungen folgen an dieser Stelle dem Steuerrecht.
Krankenversicherung
Bis zur Beitragsbemessungsgrenze werden in der Krankenversicherung der Rentner in der genannten Reihenfolge der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Altersversorgung der Landwirte, der vergleichbaren Einnahmen (z. B. Versorgungsbezüge, Betriebsrenten) und das Arbeitseinkommen (z. B. Ihre gewerblichen Einkünfte) zum Beitrag herangezogen. Beiträge aus diesen Einkünften fallen jedoch nur an, wenn sie einen Mindestbetrag von monatlich 164,50 € (2022) übersteigen. Zahlungen einer privaten Rentenversicherung (z. B. Riester) sowie die Einnahmen aus Kapital und Vermietung/Verpachtung werden aber nicht verbeitragt.
Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden keine Krankenkassenbeiträge fällig.
Zurzeit würden Ihre Einkünfte aus Photovoltaik also Krankenkassenbeiträge auslösen, wenn sie neben einer Rente – gleich welcher Art – erzielt würden. Doch auch hier dürften Ihnen ab 2023 die neuen Regelungen zur Einkommensteuer helfen, wenn Sie mit Ihrer Anlage darunter fallen. Ob dies der Fall ist, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater erörtern.
Zu sozialrechtlichen Fragestellungen beraten freie Rentenberater und die WLV-Kreisverbände; auch diese individuelle Beratung sollten Sie unbedingt in Anspruch nehmen.
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(Folge 50-2022)