Wochenblatt-Leserin Luise D. in S. fragt: Mein Vater betreut meine Mutter (Pflegegrad 5). Dabei unterstützt ihn ein ambulanter Pflegedienst. Da mein Vater die Gartenarbeit nicht mehr schafft, haben wir eine Gartenhilfe. Der Dienstleister reichte die Rechnung bei der Landwirtschaftlichen Pflegekasse ein und bekam eine Ablehnung.
Rebecca Kopf, Redaktion, nimmt Stellung: Alle pflegebedürftigen Personen mit mindestens Pflegegrad 1 haben Anspruch auf Entlastungsleistungen in Höhe von 125 € pro Monat gemäß § 45b SGB XI, teilt die Landwirtschaftliche Pflegekasse (LPK) mit. Dieser Entlastungsbetrag ist zweckgebunden für qualitätsgesicherte Leistungen der Entlastung der pflegenden Angehörigen einzusetzen.
Unterstützung im Alltag
Darunter fallen unter anderem Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI. Hierzu zählen auch Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.Für die Zulassung dieser Angebote sind laut LPK die Bundesländer zuständig. Dafür hat jedes Bundesland eigene Verordnungen erlassen. Es kann sein, dass in dem einen Bundesland Gartenarbeit im Rahmen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag übernommen werden kann und in einem anderen nicht.
Länder-Unterschiede
In NRW sieht die Verordnung unter anderem Angebote zur Entlastung von pflegebedürftigen Personen durch Hilfen bei der Haushaltsführung (hauswirtschaftliche Unterstützung) vor. Diese Angebote sind darauf ausgerichtet, der Versorgung der pflegebedürftigen Personen mit zum täglichen Leben erforderlichen hauswirtschaftlichen Leistungen zu dienen.
NRW: Keine Gartenarbeit
Demgegenüber ist in NRW zum Beispiel Gartenarbeit sowohl bei den haushaltsnahen Dienstleistungen als auch bei der Nachbarschaftshilfe ausdrücklich ausgeschlossen. Grundsätzlich soll der Entlastungsbeitrag für die Pflege dafür verwendet werden, dass es der zu pflegenden Person gut geht und sie gut versorgt wird. Der Zustand des Gartens ist nicht wichtig.
... und keine Handwerkerleistungen
Auch haushaltsnahe Dienstleistungen ohne konkreten Bezug zur täglichen Versorgung, beispielsweise Instandhaltung von Gebäuden und Handwerkerleistungen, etwa einen kaputten Wasserhahn reparieren, zählen in NRW nicht zu den Angeboten im Sinne dieser Landesverordnung. Wiederum für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI übernimmt die LPK die Kosten.
Betreuungsmaßnahmen ja
Anders sieht es aus, wenn im Rahmen von Betreuungsleistungen die pflegebedürftige Person zusammen mit bzw. unter Anleitung der Betreuungskraft leichte gärtnerische Tätigkeiten ausübt.
Hierbei handelt es sich nach Auskunft der LPK um Betreuungsmaßnahmen. Die Gartenarbeit ist nur Mittel zum Zweck. Dadurch sollen kognitive oder körperliche Fähigkeiten möglichst erhalten bleiben, insbesondere wenn die pflegebedürftige Person in der Vergangenheit gerne im Garten gearbeitet hat und dies ihr Freude bereitet.
Die gärtnerische Tätigkeit wird durch die pflegebedürftige Person ausgeübt, die Pflegekraft leitet nur an oder unterstützt. Gleiches gilt nach Darstellung der LPK übrigens auch für Kochen, Basteln und kleine handwerkliche Tätigkeiten. Betreuungsmaßnahmen, die den pflegebedürftigen Menschen positiv beeinflussen, werden in der Regel über den Entlastungsbetrag bzw. die Nachbarschaftshilfe finanziert.
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(Folge 33-2023)