Wochenblatt-Leser Simon T. fragt: Ich (55 Jahre) habe 8,5 ha Vertragsnaturschutz- und 7 ha Ackerflächen, die verpachtet sind. Wegen auslaufendem Krankengeld beantrage ich eine Erwerbsminderungsrente. Werde ich beitragspflichtig bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse bzw. Krankenkasse? Ich bin noch freigestellt, weil ich außerhalb der Landwirtschaft tätig bin.
Jörg Uennigmann, WLV, antwortet: Versicherungspflicht: Sowohl in der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) als auch in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) besteht für Unternehmer, die einen landwirtschaftlichen Betrieb oberhalb der Mindestgröße bewirtschaften (etwa 8 ha LN oder 75 ha FN) grundsätzlich Versicherungspflicht. Ausnahmsweise können anderweitige Versicherungen vorrangig sein oder Versicherungsfreiheit oder ein Befreiungstatbestand vorliegen. Mit den bewirtschafteten 8,5 ha LN liegen Sie oberhalb der Mindestgröße, sodass grundsätzlich Versicherungspflicht besteht.
Beitragspflicht LKK
Bislang waren Sie aufgrund Ihrer anderweitigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gesetzlich krankenversichert. Führen Sie Ihr landwirtschaftliches Unternehmen oberhalb der Mindestgröße fort und Ihre vorrangige gesetzliche Krankenversicherungspflicht entfällt, werden Sie bei der LKK pflichtversichert sein und dort die Beiträge als Unternehmer nach der einschlägigen Beitragsklasse zahlen. Hinzu kommen die Beiträge auf Ihre Rente und weiteres Arbeitseinkommen und die Beiträge zur Pflegeversicherung.
Aber auch, wenn der Betrieb mit mindestens der Hälfte der Mindestgröße geführt wird und der Lebensunterhalt überwiegend aus der selbstständigen Tätigkeit als Landwirt bestritten wird, kommt im Rahmen der sogenannten Kleinunternehmerregelung Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer in Betracht.
Beitragspflicht LAK
Auch in der LAK besteht Versicherungspflicht, wenn Sie das Unternehmen oberhalb der Mindestgröße fortführen. Das gilt auch, wenn Sie die Wartezeit für die Regelaltersrente (15 Jahre) in diesem System nicht mehr erreichen können. Eine Altersrente der LAK können Sie trotzdem erhalten, denn hier werden Ihre Zeiten in der Deutschen Rentenversicherung anerkannt.
Befreiung prüfen: Übersteigt Ihre Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze – also zurzeit 520 € monatlich bzw. jährlich 6240 € – , wird Ihre bestehende Befreiung fortgesetzt. Durch Reduzierung Ihrer bewirtschafteten Fläche unter die Mindestgröße können Sie die grundsätzliche Versicherungspflicht in LAK und LKK vermeiden. Das muss aber nicht unbedingt günstiger sein. Sie sollten die Varianten unbedingt individuell prüfen lassen, bevor Sie eine Flächenreduzierung vornehmen. Die WLV-Kreisverbände bieten hierzu eine individuelle Beratung an, als Beauftragte der SVLFG hinsichtlich LAK/LKK sogar kostenfrei.
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(Folge 28-2023)