Wochenblatt-Leserin Ina W. in H. ist nach den Erziehungszeiten der Kinder als Hausfrau und Mutter zu Hause geblieben und seitdem familienkrankenversichert. Nun hat sie den elterlichen Hof geerbt. Alle Ackerflächen sind verpachtet, sodass sie Einkünfte aus der Landwirtschaft hat. Muss sie aufgrund der Einkünfte aus der Landverpachtung in die LKK wechseln und auch Pflichtbeiträge in die LAK einzahlen? Wäre es günstig, wenn sie ein Arbeitsverhältnis aufnehmen würde?
Jörg Uennigmann, WLV, nimmt Stellung: Die Pflichtversicherungen in der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) und der landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) setzen jeweils voraus, dass Sie ein Unternehmen oberhalb der Mindestgröße (bei Acker- und Grünland sind das zum Beispiel 8 ha) bewirtschaften. Da Sie alle Fläche verpachtet haben, werden Sie in keiner der beiden Bereiche versicherungspflichtig.
Einkommensgrenze bei Familienversicherung
Ihre Pachteinnahmen könnten aber Einfluss auf Ihre Familienversicherung über Ihren Mann haben. Die beitragsfreie Familienversicherung kann nämlich nur durchgeführt werden, wenn das Gesamteinkommen der mitversicherten Person eine bestimmte Höhe nicht überschreitet. Diese Einkommensgrenze liegt im Jahr 2023 bei 485 € monatlich.
Maßgeblich ist bei Arbeitseinkommen, zu dem auch Ihr landwirtschaftliches Einkommen zählt, der Einkommensteuerbescheid. Sie können den Pachteinnahmen also gegebenenfalls Ausgaben und Werbungskosten gegenrechnen. Wird eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, liegt die Einkommensgrenze bei insgesamt 520 € monatlich.
Beschäftigung mit Pflichtversicherung vorteilhaft?
Falls Sie mit Ihren Gesamteinkünften die Grenzen überschreiten, müssen Sie sich selbst versichern. In Betracht kommt zum Beispiel die freiwillige gesetzliche Versicherung, bei der Ihre Einkünfte dann insgesamt beitragspflichtig werden. Je nach Höhe der Einkünfte und des sich damit ergebenden Beitrages kann es in der Tat interessant sein, eine Beschäftigung aufzunehmen, aufgrund derer Sie dann vorrangig gesetzlich pflichtversichert wären.
Aufgrund der Gestaltungsmöglichkeiten, die sehr stark vom Einzelfall abhängen, sollten Sie sich näher beraten lassen, entweder von Ihrer Krankenversicherung oder von einer unabhängigen Sozialrechtsberatung, wie sie beispielsweise der WLV in seinen Geschäftsstellen anbietet.
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(Folge 45-2023)