Wochenblatt-Leser Walter K. in A. fragt: Ich bin Landwirt und halte Pensionspferde, für die ich Beiträge zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BG) zahle. Ich habe ein paar Fragen zur Finanzierung der BG und den Beiträgen für Pferdehalter. Ich habe den Eindruck, die BG macht ihre Abrechnungsmodelle selbst und unterliegt inhaltlich keiner Kontrolle. Ich vermute auch, dass sie sich die Kosten für fremdeingestallte Pferde über die Teilungsabkommen zurückholt und dieses rückvereinnahmte Geld den pferdehaltenden Landwirten nicht gutschreibt.
Jörg Uennigmann, WLV, informiert: Der aktuelle Beitragsmaßstab bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BG) sorgt immer wieder für Unmut unter den Pferdehaltern und wird von einigen als ungerecht empfunden. Gerne unterziehen wir diese drei Aussagen einem Faktencheck.
Wer kontrolliert BG?
1. „Die BG macht ihre Abrechnung selbst“: Wie bei allen gesetzlichen Unfallversicherungsträgern werden auch in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) die Beitragsregelungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben durch gewählte Vertreter des Berufsstandes im Vorstand und in der Vertreterversammlung (Ehrenamt) festgelegt.
Die Unfallversicherungsträger, auch die SVLFG, unterstehen einer Rechtsaufsicht durch das Bundesamt für Soziale Sicherung. Darüber hinaus hat jedes Mitglied die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Verwaltung im Widerspruchsverfahren oder im Anschluss durch die Sozialgerichte prüfen zu lassen.
Regresseinnahmen und Pferdehaltung
2. „Die SVLFG holt sich die Kosten für fremdeingestallte Pferde zurück“: Angesprochen sind die sogenannten Regresseinnahmen, also Entschädigungsleistungen, die seitens der SVLFG bei Unfallverursachung durch Dritte zurückge-fordert werden. Diese belaufen sich nach Mitteilung der SVLFG jährlich auf etwa 13 Mio. € unddamit auf 1,3 % des Umlagesollsder Berufsgenossenschaft. Regress wird in verschiedenen Bereichen genommen, zum Beispiel wenn eine Schädigung im Straßenverkehr geschieht und die BG im Rahmen eines Wegeunfalls geleistet hat. Die Pferdehaltung nehme in diesem Zusammenhang keine besonders auffällige Bedeutung ein.
Teilungsabkommen sind Verträge zwischen Sozialversicherungsträgern und Haftpflichtversicherern, mit denen eine vereinfachte Schadensfallabwicklung bezweckt wird. Auch dies ist keine Besonderheit der SVLFG. Die Regressforderungen gegenüber den privaten Haftpflichtversicherern werden dann nach einer bestimmten Quote ausgeglichen. Insbesondere wäre es falsch, Teilungsabkommen mit einem pauschalen Teilverzicht von Regressforderungen gleichzusetzen. Umgekehrt führen Teilungsabkommen dazu, dass mit vertretbarem Aufwand auch Regresseinnahmen erzielt werden, die im gerichtlichen Verfahren nicht zu erzielen wären.
Regresseinnahmen an pferdehaltende Landwirte?
3. „Dieses rückvereinnahmte Geld schreibt die BG pferdehaltenden Landwirten nicht gut“: Rechtlich dürfen die Regresseinnahmen nicht auf eine Entlastung der einzelnen Risikogruppen gebucht werden. Der Effekt wäre erkennbar auch sehr gering (vgl. Verhältnis zum Umlagesoll) und würde im Speziellen auch die Pferdehalter nicht besonders entlasten, weil diese gedachte Anrechnung natürlich flächendeckend für alle Risikogruppen gemacht werden müsste und – wie gesagt – die Regresseinnahmen im Pferdebereich nicht auffällig höher sind als in anderen Bereichen. Die Regresseinnahmen würden dann im Gesamthaushalt an anderer Stelle fehlen und müssten wiederum auf alle, auch die Pferdehalter, umgelegt werden.
Die Realisierung von Regressansprüchen kann sich zudem über Jahre ziehen, zum Beispiel in Klageverfahren mit privaten Haftpflichtversicherungen. Die „Gutschriften“ würden also zeitlich mit den Kosten auseinanderfallen und nicht zielsicher diejenigen entlasten, die mit ihren Beiträgen den jeweiligen Schaden tragen.
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