Wochenblatt-Leser Hermann M. fragt: Wenn meine Frau und ich ins Altenheim müssen und unser Vermögen nicht für die Zuzahlung reicht, was müssen wir dem Sozialamt offenlegen? Wir haben unsere Kinder finanziell unterstützt. Außerdem überweisen wir unseren Enkeln jedes Jahr Geld in eine Lebensversicherung. Müssen wir das Geld zurückfordern bzw. fordert das Sozialamt das Geld zurück?
Jörg Uennigmann, WLV, antwortet: Im Falle der Pflege im Altenheim kommen auf die Betroffenen auch nach den Leistungen der Pflegekasse meist noch erhebliche Kosten zu. Als durchschnittlicher Zuzahlungsbeitrag werden in NRW 2.700 bis 2.800 € genannt. In NRW kann bei vollstationärer Pflege die (gegebenenfalls anteilige) Übernahme der Investitionskosten als Pflegewohngeld beantragt werden. Es wird in Abhängigkeit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der pflegebedürftigen Person (mindestens Pflegestufe 2) gewährt und direkt an den Heimträger gezahlt. Voraussetzung für den Anspruch auf Pflegewohngeld ist neben der vollstationären Unterbringung, dass das Einkommen und Vermögen zur Finanzierung der Investitionskosten nicht ausreichen.
Antrag auf "Hilfe zur Pflege"
Kann der Betroffene die anfallenden Kosten dennoch nicht tragen, kann ein Antrag auf Sozialhilfe in Form der „Hilfe zur Pflege“ gestellt werden. Wenn die Voraussetzungen, insbesondere die finanzielle Bedürftigkeit, vorliegen, springt das Sozialamt ein und übernimmt die offenen Kosten.
Wenn Sie Sozialhilfe beziehen, wird das Sozialamt allerdings prüfen, ob Sie noch Ansprüche gegen weitere Personen haben. Hier kommt zum Beispiel die Rückforderung von Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre erfolgten, in Betracht. Das kann auch Beträge betreffen, die für Enkelkinder angespart und nicht verbraucht wurden. Nicht betroffen sind allerdings sogenannte Anstandsschenkungen, etwa zu Geburtstagen oder zur Hochzeit. Nicht um eine Schenkung handelt es sich, wenn eine Gegenleistung übernommen wurde; das sollten Sie insbesondere hinsichtlich der Zahlungen an Ihre Kinder noch einmal überprüfen.
Im Falle des Falles wird das Sozialamt den Schenkungsrückgabeanspruch auf sich überleiten. Damit ist es dann berechtigt, den Anspruch direkt gegenüber der beschenkten Person geltend zu machen.
Bereits im Sozialhilfegrundantrag müssen Sie angeben, wenn Sie in den letzten zehn Jahren Vermögenswerte verschenkt haben – das gilt auch für Bargeschenke. Gegebenenfalls sind auch entsprechende Belege beizufügen.
Insgesamt ist das Thema sehr komplex und einzelfallabhängig. Sie – oder im Ernstfall Ihre Angehörigen – sollten weitergehende Beratung einholen, wenn Sie unsicher sind.
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(Folge 8-2024)