Beim 450-€-Job darf der Jahresverdienst 5.400 € grundsätzlich nicht überschreiten. Ausnahme: Wird gelegentlich und durch ein unvorhersehbares Ereignis die Verdienstgrenze überschritten, bleibt es auch dann beim Minijob, wenn der Jahresverdienst (weit) über 5.400 € liegt. Die Ausnahme ist auf jeden Fall überschritten, wenn der Minijobber mehr als dreimal in einem 12-Monatszeitraum mehr als 450 € im Monat erhält.
Ist dagegen vorhersehbar oder beabsichtigt, dass der Mitarbeiter mehr als 5.400 € im Jahr verdienen wird, handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Dann wird der Arbeitnehmer im vollen Umfang versicherungspflichtig zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Bis zu einer Grenze von 850 €/Monat (ab Juli 2019: 1.300 €) bewegt sich der Arbeitnehmer im sogenannten „Midi-Job“. In diesem Bereich werden die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge nicht in voller Höhe fällig, sondern sie steigen langsam an, wenn der Midijob die einzige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist.
Beachten sollte man aber auch die Folgen bei der Lohnsteuer. In den Klassen 1 bis 4 fällt keine Lohnsteuer an, wohl aber in den Klassen 5 und 6. Das betrifft vor allem Midijobber, deren Ehepartner in Lohnsteuerklasse 3 ist oder die neben dem Midijob einer weiteren Beschäftigung nachgehen.
So kann auf den ersten Blick der Eindruck entstehen, dass sich der Wechsel in die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung für den Arbeitnehmer nicht lohnt. Dabei sollte man jedoch bedenken, dass sich der „Midi-Jobber“ entsprechende Leistungen in der gesetzlichen Sozialversicherung aufbaut. Insbesondere entsteht beim Midijob eine eigene Krankenversicherungspflicht. Je nachdem, wie Ihre Ehefrau bislang versichert ist, kann das sehr vorteilhaft sein.
(Folge 7-2019)