Wochenblatt-Leser Willem P. fragt: Ich bin Altenteiler und habe auf dem Hof meiner Tochter ein Wohnrecht, das im Grundbuch eingetragen ist. Was würde passieren, wenn die Bank eine Zwangsversteigerung gegen meine Tochter betreibt? Sollte ich auf das Wohnungsrecht bestehen oder verzichten?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, antwortet: Da das Wohnungsrecht im Grundbuch eingetragen ist, bleibt es trotz Zwangsversteigerung bestehen, sodass der neue Eigentümer Ihr Wohnungsrecht weiter beachten muss. Sie sind also nicht verpflichtet, die Wohnung zu räumen.
Dies gilt allerdings nur, wenn das Wohnungsrecht im Grundbuch im Range vor der Grundschuld eingetragen ist, die zugunsten der Bank besteht. Davon gehen wir aus, weil bei der Hofübergabe auf diesen Grundsatz stets zu achten ist. Oft verlangen Banken, wenn sie Kredite gewähren, dass der Wohnungsberechtigte einen Rangrücktritt erklärt. Das sollte man auf keinen Fall tun, und wir gehen davon aus, dass Sie es auch nicht getan haben. Denn wichtig ist, dass ein Altenteiler nicht aus seiner Wohnung vertrieben werden kann.
Wohnungsrecht nicht aufgeben
Sie fragen, ob es Sinn ergibt, freiwillig auf das Wohnungsrecht zu verzichten. Das geht nur, wenn Sie eine gleichwertige Wohnungssicherheit erhalten. Erhalten Sie nur eine Geldentschädigung, müssten Sie sich eine Mietwohnung suchen, was natürlich nie so sicher ist wie ein im Grundbuch eingetragenes dingliches Wohnungsrecht, welches nicht gekündigt werden kann. Daher ist im Allgemeinen davon abzuraten, das Wohnungsrecht aufzugeben.
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(Folge 4-2023)