Wochenblatt-Leser Heinrich L. fragt: Ich habe zwei Kinder und besitze einen Betrieb (25 ha) in der Höfeordnung. Die Flächen sind seit 20 Jahren verpachtet. Aber auf 5 ha steht eine Sonderkultur. Diesen Betrieb hat meine Tochter von mir gepachtet. Wir sind zerstritten. Sie wollte mich für unmündig erklären lassen. Den Pachtvertrag habe ich gekündigt. Ich will die Sonderkultur nun mit meinem Sohn betreiben, er soll später alles bekommen. Kann ich meine Tochter enterben?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV , antwortet: Testament: Eine Enterbung bedeutet, dass Sie – beispielsweise durch ein Testament – eine andere Person zum Erben einsetzen und Ihre Tochter als Erbin nicht bedenken. Sie möchten, dass Ihr Sohn später alles erbt. Daher können Sie einfach ein kurzes Testament errichten, in welchem Sie bestimmen, dass Ihr Sohn Ihr Alleinerbe sein soll. Damit dieses Testament wirksam ist, müssen Sie entweder einen Notar aufsuchen oder Sie errichten ein privatschriftliches Testament. Ein solches muss vollständig handschriftlich von Ihnen geschrieben und unterschrieben worden sein.
Pflichtteilsansprüche beachten
Pflichtteilsansprüche: Ihrer Tochter stehen sogenannte Pflichtteilsansprüche zu. Dies ist der Mindestanspruch eines Abkömmlings, wenn er durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde (§ 2303 Absatz 1 BGB). Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist auf Zahlung von Geld gerichtet, nicht also beispielsweise auf ein Grundstück oder sonstige Nachlassgegenstände.
Pflichtteil entziehen: Nur ausnahmsweise sind Sie als Eigentümer Ihres Vermögens berechtigt, Ihrer Tochter den Pflichtteil zu entziehen. Das ist in § 2333 BGB geregelt. Danach können Sie einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling
1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtet,
2. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nr. 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
3. die ihm, dem Erblasser, gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.
Sie erheben in Ihrer Frage zwar schwere Vorwürfe gegen Ihre Tochter, dies reicht nach unserer Einschätzung aber nicht aus, ihr den Pflichtteil zu entziehen.
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(Folge 2-2024)