Wir gehen davon aus, dass bei der Übertragung des Hofes auf Ihren Mann und Eintragung des Wohnrechts zugunsten Ihrer Schwägerin zu den Nebenkosten nichts vereinbart wurde.
In diesem Fall gilt gesetzlich nach § 1093 BGB das Folgende: Der Wohnungsberechtigte muss die durch die Benutzung verursachten Nebenkosten (dazu zählen beispielsweise Heizung, Strom, Müllentsorgung sowie Wasser und Abwasserbeseitigung) selbst tragen.
Die benutzungsunabhängigen Grundlasten wie Grundsteuer und Gebäudeversicherung muss der Berechtigte dagegen nicht übernehmen.
Somit hat Ihre Schwägerin die durch ihr Wohnen verursachten Nebenkosten selbst zu tragen. Der Anspruch Ihres Ehemanns gegenüber seiner Schwester verjährt nach drei Jahren. Er kann heute also die Nebenkosten für die Jahre 2011, 2012 und 2013 noch rückwirkend von seiner Schwester fordern.