Wochenblatt-Leser Markus N. fragt: Mein Vater bewohnt zwei Zimmer in meinem Haus. Im Übergabevertrag ist nicht geregelt, dass das Wohnrecht nach seinem Tod erlischt. Ich gehe davon aus, dass mein Bruder und ich es erben. Was muss ich tun, damit das Wohnrecht nach Vaters Tod auf mich allein übergeht?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, antwortet: Der Begriff „Wohnrecht“ ist juristisch ungenau. Gemeint ist in der Regel – gerade im landwirtschaftlichen Kontext – ein „Wohnungsrecht“. Dies ist in § 1093 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als beschränkte persönliche Dienstbarkeit geregelt. Der Inhalt besteht darin, dass der Wohnungsberechtigte ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung nutzen darf. Wichtig ist, dass dieses Wohnungsrecht mit dem Tod des Wohnungsberechtigten erlischt. Das ergibt sich aus §§ 1090 Abs. 2, 1061 BGB.
Wohnungsrecht oder Dauerwohnrecht?
Zu unterscheiden ist dieses Wohnungsrecht von dem „Dauerwohnrecht“ des § 31 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Dieses Dauerwohnrecht ist gemäß § 33 WEG veräußerlich und vererblich.
Bitte klären Sie daher, um welche Art „Wohnrecht“ es sich in Ihrem Fall handelt. Im Bereich der Landwirtschaft kommt ganz überwiegend das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB vor.
Sollte es sich tatsächlich um ein Dauerwohnrecht handeln, bedarf es einer vertraglichen Änderung. Sie sollten daher mit Ihrem Vater einen Notar aufsuchen, damit das Dauerwohnrecht entsprechend Ihren gemeinsamen Wünschen umgestaltet wird.
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(Folge 13-2013)