Windkraftanlage: Nachabfindung bei Sozialhilfe

Unser mittlerer Sohn hat den Hof übertragen bekommen (im Sinne der Höfeordnung). Er möchte ein Windrad errichten. Das jüngste Kind und ich verzichten auf Nachabfindungsansprüche, der älteste Sohn nicht. Dieser ist psychisch beeinträchtigt. Vielleicht benötigt er später Sozialhilfe. Was könnte das Sozialamt fordern und bis zu welcher Höhe darf der älteste Sohn eigenes Vermögen behalten, wenn er Sozialhilfe bezieht? Mein Mann und ich haben uns gegenseitig zu Erben eingesetzt.

Zu Recht gehen Sie davon aus, dass Ihr Sohn, der den Hof übernommen hat, nachabfindungspflichtig wird, wenn er Einnahmen aus dem Betrieb eines Windrades bezieht. Dabei ist egal, ob es sich um Einspeiseerlöse handelt oder um Pachteinnahmen für die Überlassung des Grund und Bodens zur Nutzung durch einen Windradbetreiber. Beides ist nachabfindungspflichtig. Das ergibt sich aus § 13 Abs. 4 Buchstabe b) der Höfeordnung.

Nachabfindung berechnen: Der nachabfindungspflichtige Sohn muss in jedem Jahr, welches in der Nachabfindungsfrist von 20 Jahren noch verbleibt, Auskunft über seine Einnahmen aus dem Windradbetrieb bzw. der Verpachtung des Grund und Bodens zum Zwecke der Windradnutzung erteilen. Des Weiteren muss er mitteilen, welche Steuern er in dem Jahr entrichtet hat, da er berechtigt ist, die auf die Windkraft-Einnahmen entfallenden Steuern vom nachabfindungspflichtigen Betrag abzuziehen. Abzugsfähig ist der Durchschnitts-Steuersatz, nicht der Grenz-Steuersatz.

Abzugsfähig sind des Weiteren...