Zu Recht gehen Sie davon aus, dass Ihr Sohn, der den Hof übernommen hat, nachabfindungspflichtig wird, wenn er Einnahmen aus dem Betrieb eines Windrades bezieht. Dabei ist egal, ob es sich um Einspeiseerlöse handelt oder um Pachteinnahmen für die Überlassung des Grund und Bodens zur Nutzung durch einen Windradbetreiber. Beides ist nachabfindungspflichtig. Das ergibt sich aus § 13 Abs. 4 Buchstabe b) der Höfeordnung.
Nachabfindung berechnen: Der nachabfindungspflichtige Sohn muss in jedem Jahr, welches in der Nachabfindungsfrist von 20 Jahren noch verbleibt, Auskunft über seine Einnahmen aus dem Windradbetrieb bzw. der Verpachtung des Grund und Bodens zum Zwecke der Windradnutzung erteilen. Des Weiteren muss er mitteilen, welche Steuern er in dem Jahr entrichtet hat, da er berechtigt ist, die auf die Windkraft-Einnahmen entfallenden Steuern vom nachabfindungspflichtigen Betrag abzuziehen. Abzugsfähig ist der Durchschnitts-Steuersatz, nicht der Grenz-Steuersatz.
Abzugsfähig sind des Weiteren Nachlassverbindlichkeiten, die Ihr Sohn übernommen hat, jedoch nicht vollständig, sondern im Verhältnis des für die Restlaufzeit der Nachabfindungsperiode kapitalisierten Werts der nicht landwirtschaftlichen Einnahmen zum Verkehrswert des Hofes. Anschließend kann der Degressionsbetrag abgezogen werden. Dieser beträgt nach zehn Jahren ab Hofübergabe (Umschreibung im Grundbuch) 25 %, nach 15 Jahren 50 %.
Die Erbquote: Von dem dann verbleibenden Betrag könnte Ihr ältester Sohn einen Anteil entsprechend seiner Erbquote beanspruchen. Sollten Sie und Ihr Ehemann im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, beträgt die Erbquote Ihres ältesten Sohnes 1/6. Hätten Sie ihn im Hofübergabevertrag auf den Pflichtteil verwiesen, würde die Quote 1/12 ausmachen.
Schließlich können von dem Betrag, der dann Ihrem Sohn zustünde, noch anteilige Hofabfindungsbeträge abgezogen werden.
Bei Hofübergabe regeln: Im Detail ist die Berechnung kompliziert, vor allem ist sie jährlich neu anzustellen. Daher ist es verbreitet, dass der Nachabfindungsanspruch im Hofübergabevertrag modifiziert wird. Bei Ihnen ist das nicht erfolgt, weil Ihr ältester Sohn dem nicht zugestimmt hat. Würde er sozialhilfebedürftig, würde das Sozialamt zwar zahlen, es würde aber zivilrechtliche Ansprüche Ihres Sohnes auf sich überleiten. Dazu gehören auch die oben beschriebenen Nachabfindungsansprüche. Diese würden durch das Sozialamt geltend gemacht. Verbleiben darf Ihrem Sohn nach derzeitiger Rechtslage ein Betrag von 5.000 € insgesamt.
Gespartes Geld vererben: Sie haben sich mit Ihrem Ehemann gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Sofern die erste Person von Ihnen beiden verstirbt, entstehen zugunsten Ihrer Kinder Pflichtteilsansprüche. Auch diese kann das Sozialamt auf sich überleiten und geltend machen. In der Beratungspraxis begegnet man dem dadurch, dass ein „Behindertentestament“ errichtet wird, wonach auch das behinderte Kind Erbe wird, jedoch nur Vorerbe, nicht Alleinerbe. Hinsichtlich der Erbschaft wird eine Testamentsvollstreckung angeordnet, die zum Inhalt hat, dem behinderten Kind Leistungen zukommen zu lassen, die der Sozialhilfeträger nicht gewährt. Das Recht, dieses Erbe auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen, hat der Sozialhilfeträger nicht. Wegen der Einzelheiten der Gestaltung sollten Sie sich an einen versierten Erbrechtler oder an den WLV-Kreisverband wenden.
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