Die Rechtslage ergibt sich aus § 48 des Gerichts- und Notarkostengesetzes. Dort heißt es:
„Im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle an eine oder mehrere natürliche Personen einschließlich der Abfindung weichender Erben beträgt der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes höchstens das Vierfache des letzten Einheitswerts …, wenn erstens die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber selbst beabsichtigt ist und zweitens der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe oder Zuwendung einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bildet.“
Das bedeutet: Für die Berechnung der Notarkosten bei der Hofübergabe ist nicht der Veräußerungswert des Hofes anzusetzen, sondern der 4-fache Einheitswert. Damit sind auch die Kosten für die Beurkundung der Hofabfindungen der weichenden Erben mit abgegolten.
Jedoch gilt diese Privilegierung nur unter den genannten Voraussetzungen, nämlich dass der Betrieb auch tatsächlich durch den Erwerber fortgeführt wird und der Betrieb einen nicht nur unwesentlichen Teil seiner Existenzgrundlage bildet.
Insoweit ist aber ergänzend auf § 97 Abs. 3 des Gerichts- und Notarkostengesetzes hinzuweisen. „Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistungen des einen Teils maßgebend; wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, ist der höhere maßgebend.“
Der Notar prüft also, in welchem Umfang der Hofübernehmer Gegenleistungen erbringt. Dazu gehören das Altenteilsrecht und oft auch die Übernahme bestimmter Verbindlichkeiten. Wenn die Summe dieser Gegenleistungen höher ist als der 4-fache Einheitswert, darf der Notar den höheren Wert seiner Kostenberechnung zugrunde legen.
(Folge 51-52/2019)