Wochenblatt-Leserin Franziska L. fragt: Unser Vater ist verstorben. Ich habe die Generalvollmacht, jedoch ist mein Bruder Alleinerbe. Geregelt ist, dass er für die Beerdigungskosten aufkommt. Aber er will weder Trauergäste einladen noch Karten verschicken oder eine Todesanzeige in der Zeitung schalten. Darf ich das eigenmächtig veranlassen und die Kosten von Vaters Konto bezahlen?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, antwortet: Voraussetzung ist zunächst, dass Ihre Vollmacht fortbesteht.
Juristisch basiert die Vollmacht auf einem Auftrag Ihres Vaters an Sie und besteht solange wie der Auftrag. Der Tod des Auftraggebers führt nicht automatisch zum Erlöschen der Vollmacht. Jedoch kann ein Auftrag jederzeit widerrufen werden. Ihr Bruder als Alleinerbe hat also die Möglichkeit, Ihre Generalvollmacht zu widerrufen. Das ist in Ihrem Fall offenbar noch nicht passiert.
Sie teilen mit, Sie hätten sich mit Ihrem Bruder darauf verständigt, dass er die Beerdigungskosten trägt. Das ergibt sich aber auch aus dem Gesetz: § 1968 BGB bestimmt, dass der Erbe die Beerdigungskosten trägt.
Die Beerdigungskosten sind auf den Aufwand beschränkt, der durch die Lebensstellung des Erblassers bestimmt wird. Es fallen darunter die Kosten für den Bestatter und das Grab (bzw. die Urne), eine übliche kirchliche und bürgerliche Feier samt Blumenschmuck sowie die Kosten des Grabsteins und der Erstanlage der Grabstätte samt Erstbepflanzung, ferner die Ausgaben für Trauerkleidung, Todesanzeigen, Danksagungen, nicht aber Reisekosten von Angehörigen zum Beerdigungsort. Die Kosten der Grabpflege gehören nicht dazu, es sei denn, der Erblasser hat in einem Testament etwas Gegenteiliges verfügt. Die Grabpflege gilt nicht als rechtliche, sondern als sittliche Verpflichtung.
In Ihrem Fall besteht ein Streit über die Art der Beerdigung. Dies ist kein erbrechtlicher Streit, sondern ein Streit über das Totenfürsorgerecht. Dabei geht es um die Frage, welche Personen zu Entscheidungen über die Art der Bestattung und den Ort der letzten Ruhestätte befugt sind. Dieses Recht hat in erster Linie derjenige, den der Verstorbene mit der Totenfürsorge beauftragt hat. Er kann das Bestimmungsrecht den Angehörigen belassen, deren Reihenfolge bestimmen, ändern oder es entziehen und Dritte damit beauftragen. Ist ein bestimmter Wille des Verstorbenen nicht erkennbar, sind nach Gewohnheitsrecht die nächsten Angehörigen berechtigt, die Totenfürsorge wahrzunehmen.
Totenfürsorge kann bestimmt werden
In Ihrem Fall hat Ihr Vater zwar Ihren Bruder zum Alleinerben eingesetzt, ob sich aus der Generalvollmacht aber das Recht zur Totenfürsorge für Sie ergibt, ist unklar.
Sollte Ihnen das Recht zur Totenfürsorge zukommen, können Sie die Bestattung so veranlassen, wie Sie das für richtig halten. Die Kosten hat der Alleinerbe, Ihr Bruder, dann zu tragen bzw. zu dulden, dass Sie diese Kosten vom Konto des Vaters nehmen.
Sollte Ihnen das Recht zur Totenfürsorge nicht zustehen bzw. dies unklar sein, können Sie gleichwohl die Beerdigung und die Trauerfeierlichkeiten veranlassen, sollten sich aber in einem Rahmen halten, der im Sinne Ihres Vaters als angemessen erscheint. In dem oben genannten Umfang können Sie dann vom Konto des Vaters die Kosten begleichen.
Sollte Ihr Bruder den Auftrag bzw. die Vollmacht widerrufen haben, können Sie gleichwohl die Beerdigung so veranlassen, wie es angemessen erscheint. Dann müssen Sie zwar zunächst die Kosten vorstrecken, können von dem Alleinerben aber Erstattung in dem Umfang verlangen, wie es einer angemessenen Beerdigung (siehe oben) entsprochen hätte.
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(Folge 14-2024)