Sofern es sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt, gelten die Vorschriften der Höfeordnung. Nach § 5 Höfeordnung erben in erster Linie die Kinder, dann der Ehegatte, dann die Eltern, wenn der Hof von ihnen stammt, dann die Geschwister des Erblassers und ihre Abkömmlinge. In Ihrem Fall sind weder Kinder, Ehegatte noch Geschwister vorhanden, sodass der Elternteil erbt, von dem der Hof stammt. Dies wäre der Vater des Verstorbenen.
Ist auch der Vater verstorben, so erben nicht etwa entferntere Verwandte aus der Linie des Vaters (etwa Onkel oder Cousin/Cousine), sondern die Erbfolge richtet sich nach allgemeinem Erbrecht. Solche Höfe gelten als verwaist (§ 10 HöfeO).
Sofern folglich hier die Vorschriften des allgemeinen Erbrechts anzuwenden sind, weil der Vater vorverstorben ist oder weil der Hofvermerk nicht im Grundbuch eingetragen ist oder weil gar kein Hof im Sinne der HöfeO mehr vorliegt, bestimmt sich die Erbfolge nach § 1925, 1926 BGB. Dabei spielt keine Rolle, aus welcher Familie der Hof stammt. Entscheidend ist, wer aus der Verwandtschaft noch lebt.
Da der Junggeselle keine Kinder hinterlassen hat (Erben erster Ordnung), kommt die zweite Erbordnung (§ 1925 BGB) in Betracht. Gesetzliche Erben sind danach die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Leben folglich Vater und Mutter noch, erben beide zu gleichen Teilen.
Doch hier sind Vater und Mutter bereits verstorben. Wir gehen davon aus, dass sie keine weiteren Abkömmlinge hinterlassen haben, deshalb kommt die dritte Erbordnung in Betracht. § 1926 BGB bestimmt, dass Erben dritter Ordnung die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge sind. Da die Großeltern nicht mehr leben, ist § 1926 Abs. 3 BGB einschlägig: Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.
Sind Abkömmlinge eines verstorbenen Großelternpaars nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder deren Abkömmlinge allein.
Kurz: Man muss in der entfernten Verwandtschaft nach den Erben suchen. Dabei spielt keine Rolle, aus welcher Familie der Hof stammt.