Wochenblatt-Leser Franz M. in A. baute vor 27 Jahren baute mit seiner Frau ein neues Haus. Ihrem Sohn haben sie im Jahr 2017 im Dachgeschoss ein Wohnungsrecht eingerichtet. Eigentümer des Hauses sind seine Frau und er. Was passiert, wenn sie in ein Pflegeheim kämen und ihre Ersparnisse aufgebraucht wären? Sie wollen nicht, dass das Haus in Gefahr gerät. Sollten sie es an den Sohn verkaufen?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, nimmt Stellung: Sofern Sie altersbedingt in ein Pflegeheim müssen, entstehen naturgemäß hohe monatliche Kosten. Je nach Pflegegrad beteiligt sich die soziale Pflegeversicherung an den Kosten. Den Rest müssen Sie – solange Sie über die entsprechenden Mittel verfügen – selbst bezahlen.
Immobilie finanziert Heimkosten
Selbst wenn Ihre Ersparnisse aufgebraucht sind, sind Sie noch Eigentümer des Hauses. Solange die Immobilie selbst genutzt wird (durch den anderen Ehegatten), gehört sie zum Schonvermögen. Ist die Immobilie aber auch von dem anderen Ehepartner nicht mehr bewohnt, wird sie ebenfalls zur Finanzierung der Heimkosten herangezogen. Sie müssen also davon ausgehen, dass Ihr Haus zur Finanzierung der Heimkosten mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit herangezogen wird.
Um dies zu umgehen, übertragen viele Hauseigentümer ihre Immobilien auf die eigenen Kinder, um selbst nicht mehr Hauseigentümer zu sein. In diesem Fall würde, wenn kein Vermögen und kein Einkommen mehr vorhanden ist, das Sozialamt eintreten und die Pflegeheimkosten übernehmen.
Schenkung kann zurückgefordert werden
Das Sozialamt würde aber prüfen, ob nicht unterhaltsverpflichtete Kinder vorhanden sind und ob nicht eine Schenkung wegen „Verarmung des Schenkers“ gemäß § 528 BGB zurückgefordert werden kann. Gemäß § 529 Abs. 1 BGB ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn zurzeit des Eintritts der Bedürftigkeit zehn Jahre seit der Schenkung verstrichen sind.
Bei der Berechnung der Frist kommt es also darauf an, wie viel Zeit verstrichen ist zwischen der Übertragung des Hauses auf Ihren Sohn (Eigentumsumschreibung im Grundbuch) und Eintritt des Notbedarfs. In Ihrem Beispielsfall wäre das der Zeitpunkt, in dem Sie in das Pflegeheim gehen.
Keine Rückforderung bei Verkauf
Diese Rückforderungsmöglichkeit besteht nicht, wenn die Übertragung des Hauses entgeltlich erfolgte, also keine Schenkung war. Daher erwägen Sie, Ihrem Sohn das Haus zu verkaufen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit des Schenkungswiderrufs nicht, denn es liegt ja keine Schenkung vor. Es befindet sich in Ihrem Vermögen aber die Gegenleistung, also der Kaufpreis. Ihre Ersparnisse sind dementsprechend höher.
Möglich ist auch, dass Sie Ihrem Sohn das Haus für einen besonders günstigen Kaufpreis veräußern. Doch dann spricht man u. U. von einer „gemischten Schenkung“. Es muss in solchen Fällen ermittelt werden, ob Sie und Ihr Sohn davon ausgegangen sind, dass die Übertragung des Hauses teilweise unentgeltlich erfolgte.
Teilrückforderung bei gemischter Schenkung
Dafür spricht viel, wenn zwischen den Leistungen der Parteien ein objektiv auch für sie auffälliges, grobes Missverhältnis besteht. Gegen einen „Freundschaftspreis“ ist also nicht grundsätzlich etwas einzuwenden, mehr als die Hälfte des wahren Wertes sollte der Kaufpreis aber schon betragen.
Wenn das Sozialamt von einer gemischten Schenkung ausginge, würde der Rückforderung nicht das Haus in Gänze unterfallen, sondern nur der Teil, der als Schenkung angesehen würde.
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(Folge 31-2023)