Wochenblatt-Leserin Elisabeth K. in D. fragt:Wir wollen unser Testament durch einen Testamentsvollstrecker absichern, da wir unser Erbe langfristig erhalten wollen. Wie geht ein Testamentsvollstrecker vor? Was bewirkt er und wie wirksam ist er? Welche Kosten kommen bei einem Einsatz auf uns zu?
Matthias Dombrowski, Rechtsanwalt, Kanzlei Heckmann in Ense, nimmt Stellung: Als „Erbe“ bezeichnet man den Nachlass, also die Gesamtheit der Vermögenswerte. Bei der Testamentsvollstreckung werden dieser Nachlass oder bestimmte Vermögensteile zur Verwaltung in die Hände eines Testamentsvollstreckers gegeben. Grund für eine Testamentsvollstreckung ist oftmals, dass der Erbe bzw. die Erben den Willen des Erblassers nicht befolgen wollen oder können (zum Beispiel minderjährige Kinder).
Erben kontrollieren
Der Testamentsvollstrecker setzt den Willen des Erblassers um und ist zugleich treuhänderisch für den/die Erben tätig. Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers sowie die Dauer der Testamentsvollstreckung können Sie testamentarisch festlegen. Bei Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers können die Erben das Nachlassgericht anrufen.
Die tatsächliche Wirksamkeit der Testamentsvollstreckung hängt sehr von der Auswahl der Person ab, die diese Aufgabe übernimmt. Als Testamentsvollstrecker sollten Sie eine fachlich geeignete Vertrauensperson auswählen, welche die Rechte und Pflichten ordnungsgemäß ausübt. Es empfiehlt sich auch, eine jüngere Ersatzperson zu benennen.
Testamentsvollstrecker später festlegen
Fragen Sie die Personen im Vorfeld, ob sie diese Tätigkeit übernehmen würden. Sie können aber auch einen Dritten benennen, der einen Testamentsvollstrecker bestimmt, oder diesen vom Nachlassgericht bestimmen lassen.
Eine Testamentsvollstreckung ist aufwendig. Der Testamentsvollstrecker kann grundsätzlich eine angemessene Vergütung verlangen. Um Unsicherheiten und mögliche Streitigkeiten für den Testamentsvollstrecker und die Erben zu vermeiden, sollte eine testamentarische Vergütungsregelung getroffen werden.
Vergütungstabellen
Orientierungshilfe für eine angemessene Vergütung bieten Vergütungstabellen wie beispielsweise diejenigedes Deutschen Notarvereins. So ist wohl bei einem Nachlasswert bis zu 250 000 € ein Vergütungsgrundbetrag in Höhe von 4 % des Nachlasswertes verhältnismäßig. Zudem steht dem Testamentsvollstrecker ein Aufwendungsersatzanspruch etwa bei Post- und Telekommunikationskosten zu.
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(Folge 33-2023)